Mit Urteil vom 05.04.2007 entschied das LG München I, dass der Internetversandhändler amazon.de die von ihm vertriebenen Geschenkgutscheine nicht auf ein Jahr befristen darf (Az. 12 O 22084/06, nicht rechtskräftig).
In seinen AGB hatte amazon.de geregelt, dass Geschenkgutscheine generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können. Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und das LG gab ihr Recht.
Amazon.de darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. „Amazon.de“ hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.
Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.
(Quelle: PM des LG)
Das Urteil ist nicht weiter überraschend. Dass eine solche Befristung von Geschenkgutscheinen unwirksam ist, ist gängige Rechtsprechung (siehe “Verfall von Geschenkgutscheinen). Dieselben Erwägungen liegen auch den Entscheidungen des OLG München und des LG Düsseldorf zum Verfall von Prepaid-Guthaben zugrunde.
Gut zu wissen, ich verschenke so gern Gutscheine, da ich zu den Einkaufstypen “Schnell und schmerzlos” und “Shoppen ist lästig” gehöre … Mehr Einkaufstypen unter http://einkaufstypen.wordpress.com!
Well, that is fine, but think about additional options we have here? Would you mind writing one more article regarding all of them as well? Thx!