Wieder einmal hat der 5. Senat des Kammergerichts in Berlin eine für Internethändler bedeutsame Entscheidung getroffen. Er entschied, dass die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung “in der Regel…” nicht hinreichend bestimmt sei (Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07). Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße daher gegen § 308 Nr. 1, 2. Alt. BGB.
a. Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen (BGH, NJW 1985, 855, juris Rdn. 14; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 308 Rdn. 8). Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern (Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2006, § 308 Nr. 1 Rdn. 17).
b. Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge “in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang”, gibt der Kunden nicht nur sein Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles.
Ihm könnte zudem vorgehalten werden, in “Ausnahmefällen” auch einer späteren Übergabe zugestimmt zu haben. Die Antragsgegnerin vermeidet gerade eine Festlegung der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Fälle und sie will sich offensichtlich in besonderen Fällen eine spätere Übergabe vorbehalten. Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums ist dann aber für den Kunden nicht zu erkennen, zumal er nicht absehen kann, wann ein “Regelfall” und wann ein “Ausnahmefall” vorliegt.
c. Dem steht auch nicht entgegen, dass Leistungszeitangaben im Rahmen kalendermäßiger Begriffe nach verbreiteter Auffassung nur ungefähr angegeben werden müssen, etwa “ca. 4 Wochen” zulässig sein soll (Staudinger/ Coester-Waltjen, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
Es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von “ca.”-Angaben überhaupt toleriert werden soll. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit. Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferzeit mit einer “ca.”-Angabe zu relativieren.
Vorliegend kann dies aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn man eine “ca.”-Angabe als der Größenordnung nach hinreichend bestimmbar ansähe, gilt dies für eine Angabe “in der Regel” – wie vorliegend – gerade nicht, weil für den Ausnahmefall – wie erörtert – jeder Anhaltspunkt für ein Fristende fehlt.
Ferner führte das KG aus, § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei – jedenfalls soweit er nicht hinreichend bestimmte Fristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt – dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Daher könne auch ein Mitbewerber gegen entsprechende Rechtsverletzungen vorgehen (§ 4 Nr. 11 UWG). Dies sei also nicht nur den in § 3 UKlaG genannten Stellen vorbehalten (z.B. Verbraucherzentralen).
[...] Wichtige Entscheidungen zum Thema Wirksamkeit von AGB in Verträgen: Ungenaue Lieferfristen bei Kaufverträgen, Geldpauschale bei Rückbuchung von Geld, salvatorische Klauseln. [...]