OLG Hamm: Irreführende Werbung mit altem Test der Stiftung Warentest

Montag, 30. April 2007

Matratzen werden sehr häufig mit den Test-Ergebnissen der Stiftung Warentest beworben. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, wenn sich - was mitunter vorkommt - die Bewertungskriterien der Stiftung ändern. Die Verbraucherzentrale Berlin klagte in einem solchen Fall gegen eine Kaufhaus-Kette. Diese bewarb im Frühjahr 2006 in Zeitungsbeilagen eine Matratze. In einem Kästchen wurde auf den Matratzentest der Stiftung Warentest aus 01/00 mit dem Gesamturteil “gut” und dem Zwischenurteil “SEHR GUT” für die Kategorie Qualität des Bezuges hingewiesen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale war diese Werbung irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil es inzwischen einen neuen Matratzentest gab. Bei diesem Test wurden die einzelnen Bewertungskriterien anders gewichtet, so dass das Produkt der Beklagten ein Gesamturteil “gut” und ein Zwischenurteil “SEHR GUT” nicht mehr erreicht hätte.

Das OLG Hamm gab der Verbraucherzentrale recht (Urteil vom 15.02.2007, Az. 4 U 165/06). Zwar sei der Test selbst nicht überholt, da die fragliche Matratze nicht erneut getestet wurde. Jedoch sei die Art, in der die Beklagte die Testergebnisse darstellt, irreführend.

Der Vorwurf richtet sich vielmehr dahin, dass die Beklagte es gem. § 5 Abs. 2 S. 2 UWG bei der Wiedergabe der Testergebnisse verschwiegen hat, dass die Waschbarkeit des Bezuges bei dem damaligen Test noch keine Rolle gespielt hat, wohl dagegen bei den neueren Matratzentests. Gerade das hervorragende Abschneiden des Bezuges in dem früheren Test wird in der beanstandeten Werbung aber werblich besonders herausgestellt, ohne dass in der gesamten Werbung die fehlende Waschbarkeit des Bezuges auch nur erwähnt wird.

Eine Werbung mit einem alten Test ist aber irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen der Werbende die damaligen guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und wenn der Werbende darauf in seiner Werbung nicht hinweist.

Die Beklagte kann aber nicht davon ausgehen, dass dem Verbraucher die unterschiedlichen Testbedingungen der Stiftung Warentest bekannt sind. Infolgedessen geht auch der Hinweis der Beklagten auf das neue Verbraucherleitbild ins Leere. Es wird eben nicht mit wahren Angaben geworben, die nur falsch verstanden werden. Vielmehr wird dem Kunden eine wichtige Information unterschlagen, nämlich die veränderten Testbedingungen. Dann wird aber auch der verständigste Verbraucher getäuscht, weil schon dessen Entscheidungsgrundlage unvollständig ist.

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