Erfolgt die Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug und es fallen Rücklastschriften an, so berechnet (der Verwender) eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für (den Verwender) angefallenen Bankgebühren.
Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, da sie den gewöhnlich zu erwartenden Schaden übersteigt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie neben den Bankgebühren beim Unternehmer erstattungsfähige Kosten in Höhe von 9.60 € entstehen sollen.
Jedenfalls verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB, denn dem Kunden wird die Möglichkeit des Nachweises abgeschnitten, dass ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt (LG München, MMR 2004, 265ff).
Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auch dahingehend verstanden werden kann, dass für Rücklastschriften, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, sondern in den des Verwenders (z. B. Zahlendreher bei der Geltendmachung) oder den der Bank, ebenfalls die Kostenpflicht auslösen. Schadensersatzansprüche setzen jedoch nach dem Grundgedanken des BGB ein schuldhaftes Verhalten (§§ 276, 278 BGB) voraus
Zu den Folgen der Unzulässigkeit
Auf dem Blog-Radar am 3.5.2007 entdeckt…
Ganz vorsichtig sei die Frage gestellt, ob da der allseits geschätzte Herr Rechtsanwalt aus dem Nähkästchen plaudert, wenn er sein Wissen zum Thema Parties im Swingerclubs zum besten gibt.
Folgendes Problem aus dem Bereich PKW …