Häufig findet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hinweis
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.
Er ist ebenso überflüssig wie unschädlich, denn dessen Inhalt ergibt sich bereits aus § 306 Abs. 1 BGB. Anders sieht es jedoch bei folgender Klausel aus
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine angemessene zulässige Regelung, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
Diese Klausel verstößt schon aufgrund ihrer Unbestimmtheit gegen § 307 Abs. 1 BGB, denn für den Verbraucher ist nicht nachvollziehbar, welche Regelung bei Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel gelten soll.
Zudem verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von den wesentlichen Grundgedanken des § 306 Abs. 2 BGB abweicht. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB ist für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel vorgesehen, dass an deren Stelle die gesetzliche Vorschrift tritt. Die Juristen sprechen vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
Unzulässig sind daher nicht nur solche Klauseln, die dem Verwender ein einseitiges Rechts zur Lückenfüllung einräumen, sondern auch solche Klauseln, die Parteien verpflichten, eine dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich geplanten Gestaltung möglichst nahe kommende Regelung zu treffen (Schmidt in UImer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 306 Rn. 39 mit zahlreichen Nachweisen).
Zu den Folgen der Unzulässigkeit
[...] Wichtige Entscheidungen zum Thema Wirksamkeit von AGB in Verträgen: Ungenaue Lieferfristen bei Kaufverträgen, Geldpauschale bei Rückbuchung von Geld, salvatorische Klauseln. [...]
Wir haben seit 1991 für unsere Kfz-Werkstatt mit einer Firma einen Vertrag für die intervallmäßige Entsorgung von Werkstattabfällen. Da die Firma nicht gewillt ist, flexibel auf unsere geänderten Bedingungen die Entsorgung (Anruf u. Vereinbarung nach Bedarf) einzugehen, möchten wir zu einem für uns auch finanziell günstigeren Entsorgungsbetrieb wechseln. Lt. AGB’s unseres derzeitigen Entsorgungsbetriebes haben wir eine Kündigungsfrist von sagundschreibe 12 Monaten. Ist dies rechtlich erlaubt? Üblich sind in der Regel bekanntlicherweise 3 Monate.
MfG
Reiner Rosenkranz