OLG Frankfurt a. M.: Informationspflichten bei Werbung mit “Geld-zurück-Garantie”

Montag, 21. Mai 2007

Das OLG Frankfurt a. M. entschied, dass eine Werbung mit einer “Geld-zurück-Garantie” wettbewerbswidrig sei, wenn die Bedingungen für deren Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angeben sind (Urteil vom 19.10.2006 - Az.: 6 U 73/06 [pdf]).

Der Beklagte produziert und vertreibt Mineralwasser. Er bewarb sie auf dem Flaschenetikett mit einer “Geld-zurück-Garantie”, wonach der Käufer sein Geld zurückerhalte, wenn ihm das Produkt nicht schmecke. Die näheren Bedingungen waren auf der Rückseite des Etiketts - allerdings erst nach dessen Ablösung - zu finden. Dazu gehörten insbesondere eine mengenmäßige und zeitliche Beschränkung. Auch in einem Werbespot wurde auf die “Geld-zurück-Garantie” verwiesen, ohne jedoch nähere Angaben über die Bedingungen für die Inanspruchnahme zu machen.

Das OLG sah hierin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG, da eine “Geld-zurück-Garantie” eine Verkaufsfördermaßnahme im Sinne dieser Norm sei.

Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verbrauchers gewinnt damit die “Geldzurück-Garantie” wirtschaftlich letztlich den Charakter des Angebots einer (nachträglich) kostenlosen Warenprobe, weil der Käufer - wenn er die “Garantie” einlöst - sein Geld zurückerhält und die Ware behalten kann, ohne dass dies an irgendwelche inhaltlichen Voraussetzungen geknüpft wäre. Hierin liegt eine geldwerte Vergünstigung im oben dargestellten Sinn, die insbesondere mit der in § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich genannten Verkaufsförderungsmaßnahme eines Geschenks hinsichtlich ihrer Attraktivität und Eignung, den Verbraucher zu beeinflussen, vergleichbar ist.

§ 4 Nr. 4 UWG sieht nun für Verkaufsfördermaßnahmen vor, dass die “Bedingungen für ihre Inanspruchnahme […] klar und eindeutig” angegeben sein müssen.

Dem wird jedoch nach Ansicht des Senates weder das Etikett noch der Werbespot gerecht. Das Gericht lies insbesondere auch den Hinweis auf die beschränkten Möglichkeiten im Rahmen eines TV-Spots nicht gelten

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, jedenfalls im Rahmen des beanstandeten Fernsehspots könnten die konkreten Bedingungen für die Inanspruchnahme der “Garantie” aus tatsächlichen Gründen nicht vollständig mitgeteilt werden. Es kann dahinstehen, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den Informationspflichten gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Werbeadressat ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind (vgl. hierzu Juris Praxiskommentar - UWG - Seichter, Rdz. 25 zu § 4 Nr. 4). Denn im vorliegenden Fall enthält der beanstandete Fernsehspot einen solchen Verweis nicht.

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