Viele eBay-Händler versuchen ihren Informationspflichten dadurch Rechnung zu tragen, dass sie diese in einem Scrollfenster unterbringen. Teilweise haben diese Fenster nur eine Maße von 3 Zeilen in der Höhe und 140 Zeichen in der Breite. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Umfang auch gerne mal 4 DIN-A4-Druckseiten ausmacht, ist da eine bequeme Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet. Das Problem bei diesen Fenstern ist auch, dass sie nicht vergrößert werden können. Um sie nun vernünftig lesen und vielleicht auch ausdrucken zu können, müsste der Text in dem Scrollfenster kopiert und in einer beliebigen Textverarbeitung eingefügt werden.
Daher stellt sich hier die Frage, ob dies den formalen Anforderungen genügt, die an die Information über das Widerrufsrecht bzw. an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt werden.
Das OLG Frankfurt a.M. verneinte dies in einem Fall, betonte aber, dass es von der Größe des Scrollfensters abhängt (Beschluss vom 09.05.2007, Az: 6 W 61/07).
Hinsichtlich der Informationen über das Widerrufsrecht war die Gestaltung an § 312c Abs. 1 BGB zu messen, wonach die Informationen „klar und verständlich“ zur Verfügung gestellt werden müssen.
Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.
Hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen. Dort ist geregelt, dass die Möglichkeit verschafft werden muss, vom Inhalt der AGB „in zumutbarer Weise“ Kenntnis zu nehmen. Dies sah das OLG durch ein kleines Scrollfenster ebenfalls nicht als an.
Händler, die Ihre Angebote diesen Anforderungen nicht entsprechend gestalten, müssen mit Abmahnungen von Verbraucherzentralen oder Wettbewerbern rechnen, denn nach Ansicht des OLG liegt im Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB und gegen § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
In der Verwendung der unzureichenden Widerrufsbelehrung liegt ebenso wie in der mit § 305 II Nr. 2 BGB unvereinbaren Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG; das gleiche gilt für die Verwendung der unwirksamen AGB-Klauseln.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte - Widerrufsrecht kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem Vertragsschluss zu seinem Nachteil unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen werden können. Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder von der Ausübung sonstiger in Wahrheit bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als – zumindest mittelbar - absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 - Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR 07, 56). Nichts anderes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln (vgl. Senat, Urteil vom 1.12.2005 - 6 U 116/05); in diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden.
Aus dem dargestellten Wettbewerbsbezug des beanstandeten Verhaltens folgt weiter, dass die in Rede stehenden zivilrechtlichen Vorschriften als Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG einzustufen sind (ebenso Kammergericht MMR 05, 466 sowie – differenzierend – Beschluss vom 3.4.2007 – 5 W 73/07; a.A.: OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2006 – 5 W 162/06).
Bin von diesen Leuten ebenfalls nach dem Besuch auf deren WEBSeiten um 64,95€ e4rleichtert worden ,habe aber leider schon gezahlt.