Als folgte es einer höheren Bestimmung, beschäftigt sich der erste Beitrag nach einer längeren Sommerpause hier im Blog genau mit demselben Thema, dessen Gegenstand der letzte Beitrag war: das überaus informative Interview mit einem ehemaligen Call-Center Mitarbeiter von Primacall auf Spreeblick. Inzwischen hat die Spreeblick KG nämlich die passende Abmahnung zu dem Interview erhalten.
Auffällig ist dabei, dass diese Abmahnung prompt dann kommt, wenn die Betreiber - was sie in ihrem Podcast angekündigt hatten - in den Urlaub fahren. Aber auch einige andere merkwürdige Zufälligkeiten scheint es da zu geben.
Inwiefern in dem Interview jedoch rechtswidrige Äußerungen getätigt worden sein sollen, will sich mir nicht so recht erschließen. Die dort gemachten Tatsachenbehauptungen decken sich - zumindest teilweise - durchaus mit zahlreichen Erfahrungsberichten, die ich schon auf dem Schreibtisch hatte.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man sich seitens primacall noch ernsthaft (d.h. ohne sich lächerlich machen zu wollen) gegen den Vorwurf der Telefonwerbung wehren möchte. Denn inzwischen hat die primacall GmbH eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Berlin abgegeben und sich verpflichtet, künftig keine Verbraucher mehr ohne deren vorherigem Einverständnis anzurufen. Und auch das Landgericht Berlin ging davon aus, dass der primacall GmbH der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Telefonwerbung gemacht werden könne. Im entsprechenden Kostenbeschluss heißt
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die unstreitigen Anrufe unlauter im Sinne von § 7 II Nr. 2 UWG sind und streiten lediglich darüber, ob die Anrufe von durch die Beklagte beauftragten Personen oder von durch die mit ihr im Sinne von § 15 AktG miteinander verbundenen Prima Call Communication GmbH beauftragen Personen getätigt worden sind. Zwar geht auch der Kläger insoweit davon aus, dass die benannten Zeugen lediglich hätten bekunden können, dass sich die unerwünschten Anrufer mit “prima call” gemeldet haben, doch wäre es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf angekommen, da davon auszugehen ist, dass die Anrufe von Mitrarbeitern oder Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 8 II UWG getätigt worden sind.
Dem ist nichts hinzuzufügen. Warten wir ab, wie die Geschichte bei Spreeblick ausgeht.
[…] http://www.verbraucherrechtliches.de/2007/08/07/primacall-mahnt-spreeblick-ab/ […]
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