Viele Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Privatkundengeschäft enthalten Klauseln, wonach im Fall einer Rücklastschrift vom Kunden ein bestimmter Betrag zu zahlen ist - also für den Fall, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden vorgenommen werden sollte und diese aufgrund des Verschuldens des Kunden scheitert. Hierbei handelt es sich um eine Schadensersatzforderung, die grundsätzlich in den AGB - unter den Voraussetzungen des § 309 Nr. 5 BGB - auch pauschalisiert werden darf.
Die Unternehmen dürfen den Bogen jedoch nicht überspannen. Genau das hat jedoch Germinwings getan, als es für die Rücklastschrift eine “Bearbeitungsgebühr” von 50 € festsetzte. Germanwings begründete dies damit, dass neben den Kosten für die Rücklastschriftentgelte der Banken, Porte und Druck auch Personalkosten in Höhe von 40,15 € entstehen und diese ebenfalls zu ersetzen seien. Hiergegen hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt und gewonnen. Das Landgericht Dortmund hielt die entsprechende Klausel für unzulässig, insbesondere hätte Germanwings die Personalkosten nicht mit einrechnen dürfen
Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (vgl. BGH NJW 1980, 119, 120). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (BGH a. a. O.).
Dann sollte sich die Verbraucherzentrale als Nächstes den Berliner Provider 1blu vorknöpfen, der 15 Euro plus 5 Euro Bankgebühren für dieses automatisierte Verfahren berechnet. Ganz zu schweigen davon, dass diese Gebühren merhfach von anfänglich 10 über 15 Euro pauschal kürzlich auf 15+5 Euro erhöht wurden, ohne dass die Kunden jemals einer Änderung der AGB zugestimmt haben. Von den “Leistungen” dieses Providers mit seinen zahlreichen Ausfällen und lahmen Servern ganz zu schweigen…
Gruß
Alex
Unzulässige Bankentgelte
Ein Kreditinstitut muss Kunden über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften oder über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen mangelnder Deckung benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadenminderung erfüllt, darf es dafür auch keine
Gebühren in Rechnung stellen. BGH-Ureteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00
Gruß
Horst