OLG Hamburg: Zur Unternehmer-Eigenschaft von eBay-Händlern

Dienstag, 11. März 2008

Bereits mehrfach haben sich Gerichte mit der Frage befassen müssen, wann ein eBay-Händler als Unternehmer einzustufen ist. Dies ist sowohl für den Händler als auch für seinen Kunden von großer Bedeutung. Die wichtigste Konsequenz ist, dass ein ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen muss. Außerdem darf er das Gewährleistungsrecht nicht ausschließen.

Auch das OLG Hamburg hatte sich aktuell (Beschluss v. 27.02.2007, Az. 5 W 7/07) mit dieser Problematik zu befassen und stellt dabei folgende Kriterien auf:

1. Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei E-Bay ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen.

2. Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand - Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren - eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder das Betreiben eines eBay-Shops.

3. Allein die Anzahl der Auktionen oder die abgegebenen Bewertungen der Ersteigerer sind für sich genommen - zumindest unter einer bestimmten Größenschwelle - noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft des Anbieters. Dies gelte insbesondere, wenn z.B. umfangreiche private Sammlungen aufgelöst oder eine Vielzahl nicht zusammenhängender Gegenstände (z.B. aus Anlass einer Haushaltsauflösung) veräußert werden.

Im vorliegenden Fall genügten dem Senat bereits 242 Bewertungen, die der Verkäuer in einem Zeitraum von 2 Jahren erhalten hat, um von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.

Maßgeblich hierfür war allerdings auch

dass der Beklagte nicht in erster Linie eine Vielzahl unterschiedlicher Gegenstände zum Verkauf anbietet, sondern selbst offensiv mit dem Verkauf gleichartiger bzw. sachlich in Zusammenhang stehender Waren in großem Umfang wirbt. Seine Werbebehauptungen „Gebrauchte Hardware in Massen“ […], „Tonnenweise Hardware“ sowie „eine Riesen-Menge Hardware“ […] vermitteln den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres den Eindruck, dass der Beklagter – wie dies auch tatsächlich der Fall ist – in großem Umfang Waren zum Verkauf anbietet.

Bemerkenswert ist auch folgende Feststellung des Senates: Es sei unerheblich, aus

welchen inneren Beweggründen er dies tut, auf welchem Weg er sich diese Waren beschafft hat, insbesondere ob diese ausschließlich aus privaten Beständen stammen, und ob diese noch brauchbar sind oder nicht

Auch diese Entscheidung zeigt wieder, dass die Gerichte eBay-Handel recht schnell als unternehmerische Tätigkeit einstufen.

1 Kommentar zu “OLG Hamburg: Zur Unternehmer-Eigenschaft von eBay-Händlern”

  1.  
    1 — M. Boettcher
    15. März 2008 | 17:15
     

    Die zitierten Texte zeigen vor allem eines: die Ignoranz und Dümmlichkeit des Gerichtes, das solchen Nonsense absondert. Würde ich mich z. B. von meinen Büchern trennen, sämtlich brauchbar und ggf. in Tonnen zu messen, von Schallplatten oder anderen Gegenständen, die ich über Jahrzehnte erworben und genutzt oder geerbt habe, gleichwohl mir oder dem Partner lästig oder nach einem Umzug schlicht im Weg sind, so bin ich eben nicht deshalb Händler und gewerblich tätig, weil ich mir des Wertes dieser einander letztlich ähnlichen Gegenstände bewußt bin und anstatt diese einfach weg zu werfen deren Verkauf vorziehe.

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