Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 02.11.2006 (Az. 3 U 256/05) deutlich zum Ausdruck gebracht, was es allgemein von der veröffentlichten Werbung für DSL-Anschlüsse hält
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Werbung grundsätzlich sachlich und vollständig informiert und im Detail von der Zielgruppe immer auch wahrgenommen und sogar richtig verstanden wird, ist dem Senat auch sonst nicht bekannt.
Bekannt ist dem Senat dagegen, dass Werbung, speziell solche für Internet via DSL, in nicht geringem Umfang die von den Antragsgegnern behaupteten Detailkenntnisse gerade nicht in hinreichend klarer Form vermittelt, sondern nicht selten in irreführender Weise entweder gar nicht nennt oder aber in kaum lesbaren Anmerkungsapparaten versteckt.
Auch die im Verfahren angegriffene Werbung hielt das OLG im Ergebnis für irreführend.