Eine der beliebtesten Quellen für Datenhändler sind Gewinnspiele – insbesondere solche im Internet. Bei denen findet sich häufig im Kleingedruckten der Hinweis, mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erkläre man sich damit einverstanden, Telefon-/E-Mail- oder SMS-Werbung zu erhalten.
Mit einem solchen Gewinnspiel hatte sich auch das OLG Köln zu befassen. Dort hieß es unter anderem
Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch / per eMail / SMS / Post über interessante Angebote - auch durch Dritte und Partnerunternehmen – informiert werde. Ich kann mein Einverständnis jederzeit wiederrufen
Hinter dem Begriff “Partnerunternehmen” befand sich ein Sternchen, das auf folgenden Text verwies
Meine Angaben dürfen von der [Aufzählung von 12 Unternehmen] sowie weiteren Sponsoren verarbeitet und genutzt werden (auch von externen Datenverarbeitern wie z.B. Datenerfasern, Internetdienst-Anbietern, Lotteriegesellschaften, sowie weitere Branchen). Die personenbezogene Nutzung wird ausschließlich auf die Organisationen und Unternehmen aus den verschiedensten Branchen beschränkt, die meinen erkennbaren Interessen und Wünschen entgegenkommen. Für diese Organisationen und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote, Muster und Werbung (per Post, per E-Mail und/oder per Telefon/sms) übermittelt werden. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Das OLG hielt diese Klausel für unwirksam (Urt. v. 29.04.2009, Az. 6 U 218/08)
Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates (BGH NJW 1999, 2279, 2282) sowie des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGHZ 141, 124, 128 = NJW 1999, 1864 f.) schließt der Schutz der Privatsphäre wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeinträchtigungen eine Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der Vorzug gebührt, dass nur diejenige vorformulierte Einverständniserklärung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, die auch über die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfasst (vgl. BGH GRUR 2000, 818, 820 – “Telefonwerbung VI”; OLG Köln WRP 2008, 1130 = GRUR-RR 2008, 316 und Urteil vom 5.12.2008 – 6 U 114/08, nicht veröffentlicht; ebenso Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 7 Rn. 140), kann der Senat offenlassen. Die angegriffene Klausel hält nämlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie “interessante Angebote” aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverständnis Geltung nicht nur für den Verwender, sondern auch für “Dritte und Partnerunternehmen”. Die streitgegenständliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.
Dies ist nicht das erste Urteil dieser Art (erst kürzlich OLG Hamburg, Urt. v. 04.03.2009, Az. 5 U 62/08) und wird sicher auch nicht das letzte bleiben. Die Zahl der veranstalteten Gewinnspiele mit derartigen - teilweise leicht variierten - Klauseln ist enorm. Inzwischen haben etliche Gewinnspielveranstalter ihren Sitz ins Ausland verlegt und hoffen, sich damit den deutschen Gerichten zu entziehen.
Spätestens jedoch den in Deutschland werbenden Unternehmen, die ihre Datensätze von den entsprechenden Datenhändlern bekommen, fallen solche Gewinnspiele auf die Füße. Sie können sich im Fall von Telefonwerbung vor Gericht nicht wirksam damit verteidigen, dass der angerufene Kunde in einem der Gewinnspiele sein Einverständnis erklärt hat.
“Ich kann mein Einverständnis jederzeit wiEderrufen”
Wenn das ein Original-Zitat ist, dann ist es peinlich für den Anbieter.
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