Wieder einmal hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Preisanpassungsklausel eines Gasversorgers zu befassen und sie für unwirksam befunden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bremen wegen folgender Klausel
“k. [= Bekl.] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.”
Der BGH hat entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel wirksam ist, wenn sie das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt. § 5 Abs. 2 GasGVV kommt ebenso wie § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden “Leitbildfunktion im weiteren Sinne” zu.
Dennoch sei die angegriffene Klausel nach Auffassung des BGH gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die getroffene Regelung – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich nicht in vollem Umfang entspricht. Denn die Klausel enthalte - anders als § 5 Abs. 2 GasGVV – nur ein Preisanpassungsrecht der Beklagten und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.
Die Formulierung (”darf anpassen”) lasse eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen.
Die Einräumung eines Kündigungsrechts entsprechend § 20 GasGVV sei nicht geeignet, die unangemessene Benachteiligung durch die Preisanpassungsklausel auszugleichen, weil dem Grundversorgungskunden dieses Kündigungsrecht selbst dann zusteht, wenn eine Preisanpassung in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV erfolgt. Nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnung stehe daher schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH