Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern in einem zweiten Fall über die Erhöhung von Gaspreisen. Es ging um die Preisänderungsklausel in den AGB der Berliner GASAG.
Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. (Bekl.) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.
Auch diese Klausel hielt der BGH wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam (Urt. v. 15. Juli 2009, Az. VIII ZR 225/07). Die darauf gestützten Preiserhöhungen sind damit ebenfalls unwirksam.
Bedeutsam ist vor allem, dass der BGH zu der Auffassung gelangt ist, die entsprechenden Verträge - in denen diese Änderungsklausel verwendet wurden - seien Sonderkundenverträge. Dies wird von der Gasag nämlich in entsprechenden Gerichtsverfahren immer wieder bestritten - insbesondere unter Berufung auf etliche Urteile Berliner Amtsgerichte und des Landgerichts, in denen diese Position der Gasag gestützt wurde.
Zwar hatte auch das Kammergericht bereits in einem von der Verbraucherzentrale Berlin initiierten Sammelverfahren die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen der Gasag festgestellt (Urt. v. 28.10.2008, Az. 21 U 160/06). Dies wurde von der Gasag aber immer wieder als “singuläre Entscheidung” dargestellt, in der “in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise, das Recht […] zur Preisanpassung” negiert werde.
Damit dürfte nun Schluss sein.