Lang genug hat es ja gedauert. Aber morgen tritt nun endlich das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” in Kraft.
Die Bundesregierung scheint sich hiervon zu versprechen, dass das Problem der Telefonwerbung nun der Vergangenheit angehört. Diese Prognose kann man wohl getrost anzweifeln. Hierfür sind die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend:
- Telefonwerbung nun auch Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. - Verbot der Rufnummernunterdrückung
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. - Erweitertes Widerrufsrecht
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig auch widerrufen werden.
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Das sind zwar Punkte, die Telefonwerbung in einigen Bereichen erschweren. Aber letztlich ist es nur Flickwerk, mit dem Telefonwerbung nicht verhindert wird.
In zwei Punkten ist mit diesem Gesetz aber doch eine enorme Verbesserung der Verbraucherrechte verbunden (wenn auch nicht im Hinblick auf Telefonwerbung):
- Bei Dauerschuldverhältnissen erlischt das Widerrufsrecht nicht mehr vorzeitig, wenn mit der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wurde.
Das wird Telefonwerbung zwar kaum eindämmen, ist aber in vielen anderen Situationen von großer Bedeutung. So werden insbesondere auch viele Anbieter von Internetvertragsfallen - wie zum Beispiel opendownload.de oder softwaresammler.de ihr Geschäft überarbeiten. Zwar hatten in der Vergangenheit bereits einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass auch nach der bisherigen Rechtslage das Widerrufsrecht bei Dauerschuldverhältnissen durch Beginn der Dienstleistung nicht vollständig erlischt. Aber eben nur einige Gerichte. Das OLG Brandenburg sah dies anders. Insofern ist es sehr wichtig, dass der Gesetzgeber hier nun Klarheit geschaffen hat. - Bei Telefonverträgen bedarf die Kündigung eines Laufzeitvertrages oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt
Damit wird das enorme Problem der Untergeschobenen Verträge zumindest im Bereich der Telekommunikationsverträge sicher erheblich eingedämmt.
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