Landgericht Dortmund
Urteil vom 28.05.2009
Aktenzeichen 8 O 367/08
Folgende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkverträgen sind unzulässig
- m ist berechtigt, die Leistungen gegenüber dem Kunden in zumutbarem Maße zu verändern, insbesondere in dem Umfang, in dem m aufgrund von Veränderungen des Netzbetreibers dazu gezwungen ist.
- Im Falle der Einwilligung des Kunden werden die Entgelte per Lastschrift von m nach Zugang der Rechnung vom Konto des Kunden eingezogen.
- Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte für die erbrachten Leistungen verpflichtet, auch wenn ein Dritter die SIM-Karte nutzt.
- Der Kunde bleibt zur Zahlung der nutzungsabhängigen Entgelte verpflichtet, die infolge der Benutzung der SIM-Karte durch Dritte bis zum Eingang der entsprechenden Mitteilung bei m angefallen sind.
- Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein slicher liegt für m vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden oder der Kunde gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 8 verstößt.
- Ändert m die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde den Änderungen innerhalb eines Monats nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Rechtsflige weist m den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.
- Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Änderung und teilt ihm m daraufhin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die geänderten Bedingungen als genehmigt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Schriftformerfordernis.
In Bezug auf Prepaid-Mobilfunkleistungen ist folgende Klausel unwirksam:
m darf die Bestandsdaten (Name, Rufnummer, Postadresse, e-mail) auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen. (Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich oder per e-mail mit Wirkung für die Zukunft widersprechen).
Folgende Klausel ist wirksam:
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist m gemäß § 45 k TKG berechtigt eine Sperrung durchzuführen, wenn der Kunde mit Zahlungen von mindestens EUR 50,–in Verzug ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang gemäß §§ 1, 2, 5 UKlaG zulässig und begründet.
Der Kläger ist klagebefugt.
Hinsichtlich der gerügten Klauseln gilt Folgendes:
1. Klausel:
- m ist berechtigt, die Leistungen gegenüber dem Kunden in zumutbarem Maße zu verändern, insbesondere in dem Umfang, in dem m aufgrund von Veränderungen des Netzbetreibers dazu gezwungen ist.
Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus Transparenzgründen muss sich die Reichweite der Anpassungsbefugnis des Verwenders aus der Klausel selbst ergeben. Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltende Rechtsmacht des Verwenders, einzelne Bestimmungen zu ergänzen oder zu ersetzen, darf in ihren Gestaltungsmöglichkeiten der Konkretisierung. Der Gegner des Verwenders muss vorhersehen können, in welchem Bereich, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat. Dem genügen Klauseln nicht, die die Anpassungsbefugnis des Geschäftspartners lediglich durch das Kriterium der Zumutbarkeit für den Kunden einschränken (BGH NJW-RR 2008, 134 zitiert nach Juris, Rdnr. 12 und 13). So liegt der Fall hier. Grenze der Änderungsbefugnis ist allein die Zumutbarkeit. Änderungen sind nach der Klausel auch nicht allein auf den Fall beschränkt, dass der Netzbetreiber im Verhältnis zur Beklagten Änderungen vornimmt. Hierbei handelt es sich lediglich um einen möglichen Anwendungsfall, wie sich aus der Verwendung des Wortes “insbesondere” ergibt.
2. Klausel:
- Es wird darauf hingewiesen, dass m von der Nachweispflicht für die Einzelverbindungen nach § 45 i TKG insoweit befreit ist, wie m aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zur sofortigen Löschung der Verkehrs- und Nutzungsdaten verpflichtet ist.
Diese Klausel ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB als unwirksam anzusehen. Die Klausel enthält lediglich einen Hinweis, wann die klagte von der Nachweispflicht für Einzelverbindungen befreit ist. Nicht dagegen regelt die Klausel die Umstände der Befreiung selbst. Die Klausel enthält keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen ein ausdrücklicher Wunsch des Kunden zur sofortigen Löschung wirksam ist. Dies bestimmt sich allein nach § 45i Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 TKG. Eine abweichende Regelung, wann der ausdrückliche Wunsch beachtlich ist, enthält die vorgenannte Klausel nicht.
3. Klausel:
- Im Falle der Einwilligung des Kunden werden die Entgelte per Lastschrift von m nach Zugang der Rechnung vom Konto des Kunden eingezogen.
Einzugsermächtigungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unabhängig davon, ob allein die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vorgesehen ist oder dem Kunden auch eine andere Art der Zahlung ermöglicht wird , nur dann AGB-rechtlich zulässig, wenn durch eine entsprechende Gestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunde eine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt wird , die so bemessen ist, dass dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages ausreichend Zeit -mindestens 5 Werktage -verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen (BGH NJW 2003, 1237, 1241 , zitiert nach Juris Rdnr. 21). Hier wird dem Kunden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine entsprechende Frist eingeräumt. Dass die Beklagte das Einzugsermächtigungsverfahren tatsächlich so gestaltet, dass Abbuchungen erst am 7. Tag nach Rechnung vorgenommen werden und die Rechnungen einen entsprechenden Hinweis enthalten, ändert hieran nichts. Die praktische Handhabung ist für die Beurteilung der Klausel hier unbeachtlich.
4. Klauseln:
- a) Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte für die erbrachten Leistungen verpflichtet, auch wenn ein Dritter die SIM-Karte nutzt.
b) Der Kunde bleibt zur Zahlung der nutzungsabhängigen Entgelte verpflichtet, die in Folge der Benutzung der SIM-Karte durch Dritte bis zum Eingang der entsprechenden Mitteilung bei m angefallen sind.
Diese Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig. Dies deshalb, weil die Klauseln von wesentlichen Grundgedanken des Haftungsrechts abweichen. Der Kunde hätte nach den vorliegenden Klauseln das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Karte zumindest bis zum Tag des Eingangs der Verlustanzeige bei der Beklagten auch dann zu tragen, wenn er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Kartenmissbrauch getroffen hat und ihm daher ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann. Dies widerspricht der Haftungsverteilung, wie sie sich ohne die Haftungsregelung aus den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt (BGHZ 114, 238 - 247, zitiert nach Juris Rdnr. 14).
5. Klausel:
- Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt für m vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden oder der Kunde gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 8 verstößt.
Diese Klausel ist insoweit unwirksam, als bei kundenfeindlichster Auslegung durch sie der Eindruck erweckt wird, dass weitere Voraussetzungen wie die Setzung einer Abhilfefrist bzw. einer Abmahnung, wie in § 314 Abs. 2 BGB vorgesehen, nicht notwendig sind. Die Klausel erweckt den Eindruck einer abschließenden Regelung. Damit liegt im Hinblick auf das grundsätzliche Abmahnerfordernis nach § 314 Abs. 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
6. Klausel:
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist m gemäß § 45 k TKG berechtigt eine Sperrung durchzuführen, wenn der Kunde mit Zahlungen von mindestens EUR 50,–in Verzug ist.
Diese Klausel begegnet keinen Bedenken. Die Befugnis zur Sperrung ist Ausfluss des Leistungsverweigerungsrechtes aus § 320 BGB. Die Höhe des Betrages, ab welchem eine Sperrung vorgenommen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dass § 45 k TKG eine Sperre erst dann zulässt, wenn sich der Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtung von mindestens 75,00 € in Verzug befindet, ist ohne Bedeutung. Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf das Anbieten von Telefondiensten an festen Standorten. Eine im Wege der Analogie auszufüllende Regelungslücke ist nicht erkennbar.
7. Klausel:
- Ändert m die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde den Änderungen innerhalb eines Monats nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Rechtsfolge weist m den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.
Diese Klausel ist unwirksam, da sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel ermöglicht Änderungen sämtlicher Vertragsbedingungen, mithin auch der sogenannten essentialia des Vertrages wie Preis und Leistungsumfang. Die Möglichkeit zu solch weitreichenden Änderungen, die das Gefüge von Leistung und Gegenleistung erheblich verschieben können, erfordern einen Änderungsvertrag. Eine Zustimmungsfiktion wie in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kunden der Beklagten nicht ausreichend. Erfahrungsgemäß setzt sich der größte Teil von Verbrauchern nicht mit Vertragsanpassungen auseinander, die ihnen in der in der Klausel vorgesehenen Weise angesonnen werden.
Sie werden deshalb regelmäßig in der Annahme, die Änderung werde “schon ihre Ordnung haben” schweigen. Die Klausel läuft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Eine solche Rechtsmacht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht jedoch für die nach dem Wortlaut der Klausel mögliche weitgehende Veränderung des Vertragsgefüges (BGH NJW-RR 2008, 134 -137, zitiert nach Juris Rdnr. 32).
8. Klausel:
- Widerspricht der Kunde der beabsichtigten Änderung und teilt ihm m daraufhin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die geänderten Bedingungen als genehmigt.
Die Klausel ist ebenfalls aus vorgenanntem Grund unwirksam. Im Übrigen kommt die Klausel wiederum einer fingierten Erklärung im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB nahe, zumindest kann sie aber als Umgehungstatbestand im Sinne des § 306 a BGB angesehen werden. Letztlich ist hier wiederum ein Tätigwerden des Verbrauchers notwendig, um einseitig an ihn herangetragene Änderungswünsche abzuwehren. Die Klausel verstößt dann auch gegen § 308 Nr. 5 b BGB, da es an einer Verpflichtung der Beklagten fehlt, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung des Verhaltens besonders hinzuweisen.
9. Klausel:
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Schriftformerfordernis.
Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB und auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 305 b BGB unwirksam.
10. Im Rahmen des Vertriebes von Leistungen unter der Marke “B.” verwendete Klausel:
- m darf die Bestandsdaten (Name, Rufnummer, Postadresse, e-mail) auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen. (Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich oder per e-mail mit Wirkung für die Zukunft widersprechen).
Diese Klause ist nach § 307Abs. 2 Nr.1BGB i.V.m. § 95 Abs. 2 TKG unwirksam. Nach § 95 Abs. 2 TKG ist die entsprechende Verwendung von Kundendaten nur dann erlaubt, wenn der Teilnehmer eingewilligt hat. Die vorliegende Klausel eröffnet eine Nutzungsmöglichkeit indes auch ohne Einwilligung. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass im Rahmen der Anmeldeverfahren eine solche ausdrückliche Einwilligungserklärung eingeholt wird, ist dies unbeachtlich. Die tatsächliche Handhabung ist hier ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, welche Möglichkeiten die in Frage stehende Klausel eröffnet.
Hinsichtlich der begehrten Unterlassung war der Klage mithin im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.