Landgericht Köln
Urteil vom 17.06.2009
Aktenzeichen 26 O 149/08
Folgende Bestimmungen in den AGB von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen sind unwirksam
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist T. berechtigt, den Mobilfunk-Anschluß auf Kosten des Kunden zu sperren, wenn die Forderung mit deren Zahlung der Kunde in Verzug ist, mindestens 15,50 Euro beträgt.
- Beabsichtigt T. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Leistungsbeschreibung oder die Preise zu ändern, wird T. dem Kunden ein schriftliches Angebot auf Vertragsänderung machen. Sofern der Kunde diesem Angebot nicht oder nicht form- und fristgerecht gemäß Ziffer 9.2 widerspricht, gilt das Angebot als angenommen. In diesem Fall tritt die Vertragsänderung einen (1) Monat nach Zugang des Angebots in Kraft. [ … ]
(9.2) Der Widerspruch des Kunden (Ziffer 9.1) ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch schriftlich erfolgt und innerhalb eines (1) Monats nach Zugang des Angebots bei T. eingeht.
- Hat der Kunde form- und fristgerecht widersprochen und teilt T. dem Kunden daraufhin schriftlich mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages ohne die Vertragsänderung für T. aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein wird, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines (1) Monats ab Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern der Kunde (a) nicht oder nicht form- und fristgemäß kündigt oder (b) nicht ausdrücklich schriftlich innerhalb eines (1) Monats ab Zugang der Mitteilung erklärt, dass er die Erfüllung des ungeänderten Vertrages verlange, gilt dies als dauerhafter Verzicht des Kunden auf diejenige Leistung, deren Erbringung für T. laut der Mitteilung unzumutbar ist. In diesem Fall ist T. berechtigt, den Vertrag so durchzuführen, als ob die Vertragsänderung in Kraft getreten wäre.
- T. übernimmt für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr selbst […] angebotenen Informationen keine Gewährleistung.
- Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln unterlässt.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu 1.
- [Bei Zahlungsverzug des Kunden ist T. berechtigt, den Mobilfunk-Anschluß auf Kosten des Kunden zu sperren, wenn die Forderung mit deren Zahlung der Kunde in Verzug ist, mindestens 15,50 Euro beträgt.]
ist gemäß § 307 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Gemäß § 320 BGB kann der Schuldner die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt im Falle einer Teilleistung jedoch nicht, soweit die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teil, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist.
Mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen ist die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu vereinbaren.
Der vorgesehene Rückstand von 15,50 € ist zu gering. Er gibt der Beklagten insbesondere nicht das Recht, „den Mobilfunkanschluss… zu sperren”, was nach der hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung im Sinne einer auch ankommende Telekommunikationsverbindungen erfassenden Vollsperrung zu werten ist. Dies gilt umso mehr, als insoweit nicht einmal eine Androhung dieser Maßnahme vorgesehen ist.
Bei alledem sind auch die Regelungen des § 45 k des Telekommunikationsgesetzes zu beachten.
Danach darf der Anbieter von Telefondiensten im Festnetz wegen Zahlungsverzuges eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtung von mindestens 75,00 € in Verzug ist, und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und auf die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtschutzes hingewiesen hat. Weiterhin ist die Sperre, soweit technisch möglich um den Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrecht erhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzuganges darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.
Auch wenn diese Festnetz-Regelung in der vorliegenden Sache nicht unmittelbar anwendbar sind, so vermitteln sie doch ein auch für den hier betroffenen Mobilfunk zu beachtendes Leitbild
Hiervon weicht die von der Beklagten verwendete Klausel zum Nachteil des Kunden zu weit ab. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den genannten Mindestbetrag in Höhe von 15,50 €, welcher weniger als 21 % des in § 45 k des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Betrages ausmacht, und vor allem auch in Bezug auf das Fehlen der Androhung der Sperre und deren einstweiligen Beschränkung auf abgehende Telekommunikationsverbindungen.
Das Vorbringen der Beklagten, die vorgenannte Sperrgrenze von 15,50 € entspreche in etwa dem bei ihr anfallenden durchschnittlichen Umsatz bei Mobilfunklaufzeitverträgen eines Privatkunden (Verbrauchers) von knapp 2 Wochen und sei daher keineswegs geringfügig, ändert hieran für sich genommen nichts.
Weiterhin kommt es auch ersichtlich nicht darauf an, ob die Beklagte, so ihr weiteres Vorbringen, in der Praxis kundenfreundlicher verfährt, als dies in ihrer Klausel vorgesehen ist.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu 2.
- [(9.1) Beabsichtigt T. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Leistungsbeschreibung oder die Preise zu ändern, wird T. dem Kunden ein schriftliches Angebot auf Vertragsänderung machen. Sofern der Kunde diesem Angebot nicht oder nicht form- und fristgerecht gemäß Ziffer 9.2 widerspricht, gilt das Angebot als angenommen. In diesem Fall tritt die Vertragsänderung einen (1) Monat nach Zugang des Angebots in Kraft. [ … ]
(9.2) Der Widerspruch des Kunden (Ziffer 9.1) ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch schriftlich erfolgt und innerhalb eines (1) Monats nach Zugang des Angebots bei T. eingeht.]
verstößt gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Dies folgt · aus den überzeugenden Ausführungen des BGH in dem Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 -. Dort hat der BGH (zitiert nach juris ab Rn 29) im einzelnen ausgeführt, dass eine für die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung vorliegt, wenn nach der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel Anpassungen nicht nur von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels der fingierten Zustimmung zulässig sind, sondern auch z.B. „die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung“ angepaßt werden kann. Die Beklagte erhielte damit im Wege einer Zustimmungsfiktion eine Handhabe, das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten, insbesondere das Äquivalanzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten (BGH a.a.O. Rn 31). Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig (BGH a.a.O. Rn 32).
Auch nach der streitgegenständlichen Klausel will sich die Beklagte jedoch im Wege der Zustimmungsfiktion die Möglichkeit einräumen lassen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Leistungsbeschreibung oder die Preise, d.h. die wesentlichen Bestandteile des Vertragswerkes, zu ändern. Dies ist unwirksam, wobei insoweit bei der vorliegenden Fallgestaltung eine geltungserhaltende Reduktion einzelnen Teile der streitgegenständlichen Klausel ausscheidet (vgl. dazu auch BGH a.a.O. Rn 33 ff.).
Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere genügt es für eine abweichende Beurteilung nicht, dass die Beklagte die Auffassung des BGH „nicht teilt“.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu 3.
- [Hat der Kunde form- und fristgerecht widersprochen und teilt T. dem Kunden daraufhin schriftlich mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages ohne die Vertragsänderung für T. aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein wird, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines (1) Monats ab Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern der Kunde (a) nicht oder nicht form- und fristgemäß kündigt oder (b) nicht ausdrücklich schriftlich innerhalb eines (1) Monats ab Zugang der Mitteilung erklärt, dass er die Erfüllung des ungeänderten Vertrages verlange, gilt dies als dauerhafter Verzicht des Kunden auf diejenige Leistung, deren Erbringung für T. laut der Mitteilung unzumutbar ist. In diesem Fall ist T. berechtigt, den Vertrag so durchzuführen, als ob die Vertragsänderung in Kraft getreten wäre.]
verstößt aus den zuvor dargelegten Gründen ebenfalls gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Dies ist bereits deshalb der Fall, weil diese Klausel Regelungen enthält, die Folgen eines, wie ausgeführt, unwirksamen Änderungsvorbehaltes der Beklagten sein sollen. Sie werden deshalb ebenfalls von vornherein von dieser Unwirksamkeit erfaßt.
Im übrigen dürften auch die von dem Kläger in der Klageschrift, S. 10, 11 im einzelnen dargelegten Gründe zu der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führen. Dies kann jedoch nach den vorstehenden Ausführungen für die vorliegende Entscheidung aber auch dahinstehen, so dass es dazu keiner weitergehenden Begründung mehr bedarf.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu 4.
- [T. übernimmt für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr selbst […] angebotenen Informationen keine Gewährleistung.]
verstößt gegen §§ 309 Nr. 8 a), 307 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte normiert mit dieser Klausel letztlich einen vollständigen Gewährleistungsausschluss für von ihr selbst angebotene Informationen. Dies widerspricht § 309 Nr. 8 a) BGB und zudem § 241 BGB. Auf einen möglichen Einzelfall kommt es im vorliegenden Verbandsklageverfahren nicht an, sondern auf eine generalisierende Betrachtungsweise. Zudem sind die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2008, S. 9, 10 (BI. 56, 57 dA) mit Rücksicht auf den Wortlaut der Klausel, soweit sie streitgegenständlich ist, nicht nachzuvollziehen. Danach soll vielmehr durch die Klausel eine generelle Freizeichnung der Beklagten unabhängig vom Einzelfall geregelt werden.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu 5.
- [Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.]
verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB.
Diese Bestimmung beinhaltet einen pauschalierten Schadenersatzanspruch der Beklagten. Zwar kann die Klausel auch dahingehend verstanden werden, dass sie für den Fall der unbefugten Nutzung durch Dritte eine Pflicht des Kunden zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte vorsieht und folglich einen Zurechnungstatbestand etwa im Sinne des § 45 i Abs. 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes normiert. Jedoch bleibt bei Anwendung der in dem vorliegenden Verbandsklageverfahren maßgeblichen sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung neben dieser Zurechnung auch Raum für eine Interpretation im Sinne der Regelung eines Schadensersatzanspruches, insbesondere wegen einer dem Kunden zur Last fallenden Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 BGB). Dies gilt vor allem deshalb, weil die von der Beklagten verwendete Bestimmung „wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat” der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend entspricht. Auch wenn die Beklagte im Übrigen von der Pflicht des Kunden „die Preise zu zahlen” spricht, so ist doch nach wie vor auch an einen Schadenersatz zu denken, wobei die in § 309 Nr. 5b BGB geforderte ausdrückliche Gestattung des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, fehlt.
Darüber hinaus verstößt die in Rede stehende Klausel auch gegen § 309 Nr. 5 a BGB.
Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarungen eines pauschalierten Anspruches des Verwenders auf Schadenersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.
Letzteres ist hier der Fall, da die dem Kunden zur Last gelegten Entgelte nicht nur die als Schaden zu ersetzenden Kosten, sondern auch die Gewinnanteile der Beklagten beinhalten.
Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens folgt daraus, dass die Beklagte trotz Aufforderung des Klägers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Dies gilt erst recht, nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die Klauseln verteidigt hat.
[…] T-Mobile: LG Köln, Urteil vom 17.06.2009, Az. 26 O 149/08 […]