LG Potsdam, Urt. v. 02.07.2009, Az. 2 O 407/08

Sonntag, 13. September 2009

Landgericht Potsdam
Urteil vom 02.07.2009
Aktenzeichen 2 O 407/08

Folgende Bestimmungen in den AGB von Mobilfunkverträgen sind unwirksam

  1. Bei Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E.-Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung zu sperren;
  2. E. kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand ist;
  3. E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E. -Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;
  4. E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;
  5. E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist;
  6. E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … der Kunde gegen die in den Ziffer […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;
  7. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] c) der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt;
  8. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde gegen die in den Ziffern […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;

Folgende Bestimmung in den AGB von Mobilfunk-Prepaid-Verträgen ist unwirksam

    Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet.

Folgende Bestimmung in den AGB von Mobilfunkverträgen ist wirksam

    [8.11] Der Kunde verpflichtet sich, die E. -Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen,

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der gemäß der §§ 1 - 4 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch, die Einbeziehung der Ziffern 2.7, 5.15, 7.1 a), 7.1 b), 7.1 c), 7.1 j), 9.2 c), 9.2 g) (Klauseln für Laufzeitverträge) und 6.3 (Klausel für Prepaid-Moblilfunkleistungen) ihrer AGB in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern zu unterlassen sowie es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung solcher Verträge auf die genannten Ziffern ihrer AGB gegenüber ihren Kunden, soweit sie Verbraucher sind, zu berufen.

Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Verwendung der Klauseln begründet hierfür eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH NJW 1992, 3158, 3161). Die Beklagte hat auf die Aufforderung des Klägers hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben (Anlage K 6 und K 8), ihre AGB im Prozeß als zulässig verteidigt und damit die Vermutung nicht entkräftet.

II.

1. Die Klausel 2.7 (AGB für Laufzeitverträge)

    [Bei Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E.-Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung zu sperren;]

ist unwirksam gemäß § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Die angegriffene Klausel beinhaltet das Recht der Beklagten, bei Verstoß gegen die vertragliche Pflicht zur Nichtüberschreitung des Kreditlimits, die Inanspruchnahme der von ihr zu erbringenden Mobilfunkleistungen zu unterbinden. Diese als Sperre bezeichnete Maßnahme ist nach dem Wortlaut ohne vorhergehende Ankündigung möglich. Nach dem Wortlaut der Klausel unterliegt die Sperrung der Mobilfunkleistungen auch keiner Beschränkung. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass die Klausel so verstanden werden kann, dass die Sperre unabhängig von Art und Dauer des Verstoßes verhängt werden kann, also zeitlich nicht auf die Dauer des Verstoßes begrenzt ist.

Bei der Auslegung der Klausel ist von der kundenfeindlichsten Auslegungsmöglichkeit auszugehen, solange keine der Auslegungen fernliegend ist.

Die kundenfeindlichste Auslegung ist diejenige, welche dem Kunden die wenigsten Rechte und Möglichkeiten einräumt, so dass von der Auslegung auszugehen ist, nach der eine zeitlich unbegrenzte Sperrung erlaubt ist. Die Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung der kundenfeindlichsten Möglichkeit ergibt daher, dass die Klausel der Beklagten das Recht gibt, bei einem Verstoß gegen die vertragliche Pflicht der Nichtüberschreitung des Kreditlimits, die Inanspruchnahme der von ihr zu Verfügung gestellten Mobilfunkdienstleistungen dauerhaft zu verweigern.

Bei kundenfeindlicher Auslegung weicht die Klausel auch von einer Rechtsvorschrift ab und ergänzt diese. Die Klausel gibt nämlich nicht nur deklaratorisch das der Beklagten nach § 320 BGB zustehende Leistungsverweigerungsrecht wieder, sondern verknüpft hier die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht mit der von ihr selbst geschuldeten Hauptleistungspflicht.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Verletzung von Nebenpflichten kann jedoch nur dann bestehen, wenn diese nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 320 Rz 4, Einf. v. § 320 Rz 17). Darüber hinaus beachtet die Klausel § 320 II BGB nicht, da sie die Beklagte selbst bei ganz geringfügiger Überschreitung des Kreditlimits zur umfassenden Leistungsverweigung berechtigt. Schließlich ist nach den §§ 273, 320 BGB die Leistungsverweigerung nur solange berechtigt, wie die Gegenleistung nicht erbracht ist, während die Sperrbefugnis der Klausel 2.7 auch darüber hinaus zur Leistungsverweigerung berechtigt (s.o.).

2.
Die Klausel 5.15 E. (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand ist;]

benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 I S. 1 BGB) und verstößt insbesondere gegen das in § 307 I S. 2 BGB normierte Transparenzgebot.

So hat die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 307 I S. 2 BGB angenommen, wenn der Verwender den Kunden über den Inhalt seiner Rechte und Pflichten im Unklaren gelassen und damit das Gebot einer möglichst weitgehenden Konkretisierung und Bestimmtheit des Klauselinhalts verletzt hat. Bedingt sich der Verwender beispielsweise einen Vorbehalt zur Änderung von Preis (BGHZ 82, 21, 26 f. = NJW 1982, 331, 332; BGHZ 94, 335, 339 f. = NJW 1985, 2270; LG Halle VuR 1995, 48, 49), Zins (BGHZ 97, 212 = NJW 1986, 1803), „Marktverantwortungsgebiet“ (BGHZ 89, 206, 211 = NJW 1984, 1182) oder Umfang der Gewährleistungshaftung (BGHZ 93, 29, 47 = NJW 1985, 623, 627) aus, so liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn der Verwender nicht hinreichend konkret die Voraussetzungen benennt, von denen die Ausübung des Vorbehalts oder des Änderungsrechts abhängig sein soll, da der Verwender sich für die Ausübung seiner Rechte ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen ausbedingt und den Kunden dadurch in einen Zustand der Unsicherheit versetzt, den dieser nicht -auch nicht durch Einholung fachmännischen Rates - beheben kann. Ebenso wurde entschieden für den Vorbehalt eines Rücktrittsrechts in den AGB eines Mobilfunknetzbetreibers, wenn der Kunde nicht erkennen kann, nach welchen Kriterien seine Kreditwürdigkeit geprüft wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 374).

Entsprechendes muß hier gelten. Der Klausel lässt sich nicht entnehmen, in welcher Höhe eine Sicherheit gefordert wird. Dies führt im Ergebnis auch zu einer gravierenden Unbilligkeit, da nicht etwa der Vertragsschluss durch die Stellung einer Sicherheit bedingt ist, sondern die eigene Leistungserbringung des Mobilfunkunternehmens, nachdem der Vertrag bereits geschlossen wurde. Kann der Kunde die nachträglich geforderte Kaution - bezüglich deren Höhe er faktisch der willkürlichen Bestimmung des Mobilfunkunternehmens, was es als „angemessen“ erachtet, ausgesetzt ist - nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbringen, so wäre er bei Wirksamkeit der Klausel gleichwohl zur Zahlung der monatlichen Basispreise/nutzungsunabhängigen Entgelte für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet, obwohl er hierfür wegen fortdauernder Leistungseinstellung keinerlei Gegenleistung erhält.

Eine solche unbestimmte Klausel ist unbillig und auch nicht erforderlich, möglicherweise berechtigte Interessen des Mobilfunkanbieters zu wahren.

Die Klausel verstößt auch gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie erheblich vom Leitbild des § 321 BGB abweicht. Entgegen § 321 BGB ist für das Sicherheitsverlangen nicht mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden Voraussetzung, sondern jedweder - auch noch so geringe Zahlungsrückstand aus anderen - laufenden oder beendeten -Verträgen.

Hinzu kommt, dass § 321 BGB auf ein Erkennbarwerden der Leistungsunfähigkeit nach Vertragsabschluß abstellt. Für Rückstände aus beendeten (= früheren) Verträgen - es kann sich nur um mit ihr geschlossene handeln - dürfte die Beklagte sich jedoch auf ein Erkennbarwerden nicht berufen können, da ihre Kenntnis von solchen Rückständen bei Vertragsabschluß zu unterstellen ist. Jedenfalls sind solche Rückstände für die Beklagte vor Vertragsabschluß ohne weiteres ermittelbar. Es wäre daher unbillig, wenn die Beklagte sich vor Vertragsabschluß hinsichtlich Rückständen aus früheren Verträgen „dumm stellt“, um den Vertragsabschluß nicht zu gefährden, und nach Vertragsabschluß diese Rückstände feststellt und Sicherheit verlangt.

3.
Die Klausel 7.1 a) (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E. -Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;]

verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteilung des Vertragspartners und ist damit unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Hier liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darin, dass die in Rede stehende Klausel § 320 II BGB abbedingt (s. bereits oben zu II. 1.)

Danach kann die Gegenleistung, wenn von der einen Seite teilweise geleistet worden ist, insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dies berücksichtigt die von der Beklagten vorgenommene formularmäßige Ausgestaltung des Rechts zum Sperren des Telefonanschlusses als Ausprägung des Rechts auf Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrags nicht. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel (vgl. BGHZ 91, 55 =NJW 1984, 2161 =LM § 8 AGBG Nr. 4; BGHZ 95, 362 =NJW 1986, 46 [47] =LM § 8 AGBG Nr. 9), kann die Beklagte den Anschluß auch sperren, wenn ihr Kunde aufgrund der Rücklastschrift einen sehr geringfügigen Rechnungsbetrag nicht bezahlt hat. Dies widerspricht der Wertung des § 320 II BGB.

Darüber hinaus enthält die Klausel wiederum keine zeitliche Begrenzung der Sperrbefugnis, so dass die Beklagte die Sperre auch nach Ausgleich des Rechnungsbetrages aufrechterhalten kann (s. zu II. 1.).

Des Weiteren ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I S. 2 BGB, weil die Klausel nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Es ist unklar, ob die Klausel auch den Fall erfasst, dass der Kunde dem Forderungseinzug aus einem berechtigten Interesse heraus (Vereinnahmung eines zu hohen Betrages, überhöhte Rechnung) widerspricht und die Rücklastschrift selbst herbeiführt. Die Rücklastschrift hätte der Kunde dann vorsätzlich veranlasst und damit -trotz berechtigtem Interesse - nach § 276 I BGB zu vertreten. Eine Sperrbefugnis der Beklagten in diesem Fall wäre indes unbillig.

Darüber weicht die Klausel auch in den Kunden unangemessen benachteiligender Weise vom Leitbild des § 320 I BGB ab. Allein die vom Kunden zu vertretende 5 Tage nach Rechungszugang mögliche Rücklastschrift soll die unbefristete Sperrung durch die Beklagte rechtfertigen. Dies ist mit Blick auf die Ziffer 5.7 der AGB für Laufzeitverträge unbillig, soweit die Klausel auch die rücklastschriftbedingte Sperrung vor Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungszugang ermöglicht: Derjenige, der keine Einzugsermächtigung erteilt hat, hat nach Rechnungszugang 10 Tage Zeit, die Rechnung zu bezahlen. Da die Rücklastschrift auch Folge des jederzeitigen Widerrufs der Einzugsermächtigung sein kann, mit der Folge, dass der Kunde für die Bezahlung der Rechnung nach deren Zugang 10 Tage Zeit hat, darf die rücklastschriftbedingte Sperrung keinesfalls vor Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungszugang erfolgen.

Auf die Anwendbarkeit der Wertungen des § 45 k TKG kommt es nach Vorstehendem nicht an.

4.
Die Klausel 7.1 b) (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;]

verstößt aus denselben Gründen (s. zu II. 1., 3.), auf welche Bezug genommen wird, gegen die Bestimmungen des § 307 I, II Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam. Die zeitlich unbegrenzte Sperrbefugnis bei geringstem Zahlungsrückstand ist unbillig. Auf § 45 k TKG kommt es nicht an.

5.
Die Klausel 7.1. c) (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist;]

verstößt aus den bereits zu II. 1. dargelegten Gründen, auf welche Bezug genommen wird, gegen die Bestimmungen des § 307 I, II Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam. Die Klausel entspricht der Klausel 2.7.

6.
Die Klausel 7.1 j) (AGB für Laufzeitverträge)

    [E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn … der Kunde gegen die in den Ziffer […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;]

verstöß wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.

Die Klausel weicht erheblich vom Leitbild des § 320 BGB ab, indem sie die Beklagte zur dauerhaften Sperrung berechtigt, falls der Kunde E.-Leistungen missbräuchlich nutzt (Ziffer 8.11 der AGB für Laufzeitverträge), also die Erbringung der Hauptleistung der Beklagten mit der Erfüllung einer Nebenpflicht des Kunden verknüpft. Wegen der Weite der Nebenpflicht des Kunden, Missbrauch zu unterlassen, die es auch erlaubt, von mehreren, jeweils auf die Unterlassung einer konkreten missbräuchlichen Handlung gerichteten Nebenpflichten auszugehen, kann auch nicht festgestellt werden, die Nebenpflicht sei nach dem Vertragszweck in jedem Fall von wesentlicher Bedeutung. Eine solche Bedeutung der Nebenpflicht hätte die Verknüpfung von Haupt- und Nebenleistungspflicht rechtfertigen können (s. zu Il. 1.).

Die Klausel ermöglicht der Beklagten damit eine zeitlich unbefristete Leistungsverweigerung, die im Einzelfall außer Verhältnis zum Verstoß des Kunden gegen das Missbrauchsverbot stehen kann. So wäre eine unbefristete Sperrung der Mobilfunkkarte des Kunden eine unverhältnismäßige und unbillige Reaktion der Beklagten auf das einmalige Versenden einer unzulässigen Werbe-SMS oder einer belästigenden SMS (vgl. Ziffer 8.11.2) durch den Kunden. Ziffer 7.1 j) ließe sie jedoch zu.

7.
Die Klausel 9.2 c) (AGB für Laufzeitverträge)

    [Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt;]

ist unwirksam gemäß § 307 I, Il Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Eine unangemessene Benachteiligung ist hier darin zu sehen, dass die Klausel von dem wesentlichen Grundgedanken des § 314 BGB unvereinbar abweicht (§ 307 II Nr. 1 BGB).

§ 314 I S. 1 BGB verlangt zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses einen wichtigen Grund. Dieser soll nach der Definition in § 314 I S. 2 BGB dann vorliegen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder der Beendigung durch ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, ist auf die durch die Rechtssprechung zu § 626 II BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (Begr. zu § 314 RegE, BT-Drucks. 14/6040 S. 177).

Danach kann Zahlungsverzug einer Vertragspartei grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 I S. 1 BGB sein und eine fristlose Kündigung rechtfertigen; dies aber nur dann, wenn es sich um einen erheblichen Zahlungsbetrag handelt und der Vertragspartner mit diesem Betrag über einen erheblichen Zeitraum in Rückstand ist (vgl. auch § 543 II S. 1 Nr. 3 BGB für das Dauerschuldverhältnis Miete). Die streitige Klausel 9.2 c) gewährt der Beklagten jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung unabhängig vom Umfang des Zahlungsverzugs, also auch bei einem sehr geringen Zahlungsrückstand.

Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit nach § 307 I, II Nr. 1 BGB kann dahinstehen, ob die in der Klausel für die Kündigung vorausgesetzte Mahnung der Abhilfefrist im Sinne von § 314 II S. 1 BGB entspricht

8.
Die Klausel 9.2 g) (AGB für Laufzeitverträge)

    [Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde gegen die in den Ziffern […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;]

ist unwirksam gemäß § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Eine unangemessene Benachteiligung ist hier darin zu sehen, dass die Klausel von dem wesentlichen Grundgedanken des § 314 BGB unvereinbar abweicht (§ 307 11 Nr. 1 BGB).

Nicht jede missbräuchliche Inanspruchnahme macht unter Berücksichtigung aller Umstände und beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder der Beendigung durch ordentliche Kündigung unzumutbar. Aufgrund der bereits festgestellten Weite des Mißbrauchsverbots und der entsprechenden Nebenpflicht (s. zu II. 6.), könnten nach der Klausel auch leichte Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung zur Folge haben (etwa unzulässige Werbe-SMS, belästigende SMS; s. zu II. 6.).

Auch der Verzicht auf eine vorherige Abmahnung selbst bei leichten Pflichtverletzungen ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und ein Verstoß gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB dar. Die Entbindung von dem Erfordernis der Fristsetzung oder Abmahnung bei nur leichten Pflichtverletzungen widerspricht dem Grundgedanken der §§ 314 II S. 2, 323 I BGB.

9.
Die Klausel 6.3 (AGB für Prepaid-Mobilfunkleistungen)

    [Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet.]

verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie die Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Die Klausel weicht in mit § 320 BGB unvereinbarer Weise vorn Äquivalenzprinzip, dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung, ab.

Bei Prepaid-Karten tritt der Kunde durch Zahlung in Vorleistung. Dafür kann er im Umfang seines Guthabens telefonieren, jedoch nur im Rahmen der sich aus Ziffern 6.1, 6.2 ergebenden Aufbrauchfrist (Aktivitätszeitfenster) von maximal 24 Monaten. Endet dieses Zeitfenster, so ordnet Ziffer 6.3 die Deaktivierung der Prepaid-Karte und das Vertragsende an. Das bedeutet, die Klausel beschränkt in zeitlicher Hinsicht den Anspruch des vorleistenden Kunden auf die Gegenleistung. Dies ist nach Maßgabe des Aquivalenzprinzips nur dann nicht unbillig, wenn dem Kunden nach Ablauf des Zeitfensters ein zu diesem Zeitpunkt noch bestehendes Guthaben -ggf. gegen Zahlung einer Bearbeitungs-/Verwaltungsgebühr -erstattet wird.

Ein gesetzlicher Anspruch, insbesondere aus § 812 I BGB dürfte insoweit nicht bestehen.

Denn nach der Gesamtregelung der Ziffer 6 der AGB fällt mit dem Vertragsende gemäß der Ziffer 6.3 nicht etwa der Rechtsgrund für die Vorleistung des Kunden (Zahlung) weg; der Vertrag endet vielmehr „planmäßig“ (wie der Kläger treffend sagt) im Sinne seiner umfassenden Abwicklung. Der Gegenleistungsanspruch des Kunden ist nach dieser Gesamtregelung nicht auf das Vertelefonieren seines Guthabens (seiner Vorleistung) gerichtet, sondern lediglich auf die zeitlich begrenzte Möglichkeit hierzu. Hatte der Kunde diese Möglichkeit, so ist nach der Ziffer 6 der AGB die Gegenleistung erbracht und das bestimmungsgemäße Ende des Vertrages lässt nicht den Rechtsgrund für die Leistung des Kunden (im Umfang seines noch bestehenden Guthabens) entfallen.

Aus der Ziffer 6.4 S. 2 ergibt sich nichts anderes. Bei den dort genannten „etwaigen Ansprüchen” des Kunden infolge der Vertragsbeendigung muß es sich nicht um einen Anspruch auf Guthabenerstattung handeln. Die Bestimmung ist nicht hinreichend konkret, als dass sie die Annahme rechtfertigte, mit Vertragsende sei der Rechtsgrund für das Einbehalten des Kunden-Guthabens weggefallen. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht angenommen werden, Ziffer 6.4 S. 2 würde dem Kunden einen vertraglichen Anspruch auf Auskehr seines Guthabens einräumen.

Da hiernach ein Anspruch des Kunden auf Guthabenerstattung nach Vertragsende nicht besteht, müssen die AGB der Beklagten einen solchen schaffen, damit ihre Ausgestaltung des Aktivitätszeitfensters die Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

10.
Die Klausel 8.11 (AGB für Laufzeitverträge)

    [Der Kunde verpflichtet sich, die E. -Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen,]

hält einer Inhaltsüberprüfung nach den §§ 307 ff. BGB stand.

Die Klausel 8.11 unterfallt nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 III S. 1 BGB.

Der Begriff „missbräuchlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der je nach Sachverhalt ein bestimmtes Verhalten missbilligt, wobei das Unwerturteil „missbräuchlich“ nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) getroffen wird. Die Verwendung des Begriffs „missbräuchlich“ in AGB im Rahmen von Vertragsverhältnissen ist damit lediglich die (deklaratorische) Wiederholung des unter Vertragspartnern ohnehin geltenden Gebots, die sich aus dem Vertrag ergebenden und/oder sich auf diesen unmittelbar auswirkenden Befugnisse, Rechte und Handlungsmöglichkeiten nicht in widerrechtlicher bzw. ohne Rücksicht auf den Vertragspartner nehmender (allgemeines Rücksichtnahmegebot) Weise auszuüben bzw. zu realisieren. Die Klausel hat somit keinen eigenen von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungsgehalt, so dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 III S. 1 BGB nicht in Betracht kommt.

Auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 III S. 2 iVm I S. 1 und S. 2 besteht nicht.

Grundsätzlich sind die Klauseln zwar klar und verständlich zu fassen, so dass der Kunde ihren Regelungsgehalt ersehen kann. Dennoch ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in AGB nicht ausgeschlossen. Unbestimmte Rechtsbegriffe zeichnet aus, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in der Gesetzessprache einen hinreichend fest umrissenen Bedeutungsgehalt haben, den sie konkret erst dem jeweiligen Sachverhalt abgewinnen, in dem sie zur Anwendung kommen.

Mit Blick auf den Vertragsschluß und die zur Verfügung gestellten Leistungen der Beklagten untersagt es das vorliegende Missbrauchsverbot, unter Ausnutzung des tatsächlichen Könnens über das vertraglich eingeräumte und durch Recht und Gesetz begrenzte Dürfen hinaus Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Können und Dürfen bestimmt der Vertragszweck. Vertragszweck ist die Einräumung der Möglichkeit, über Mobilfunk für den privaten Gebrauch Sprachtelefonie abzuwickeln sowie Datenmitteilungen zu empfangen. Missbrauch liegt somit dann vor, wenn die Inanspruchnahme der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit nicht mehr - verkürzt dargestellt - zur privaten Kommunikation genutzt wird. Hiervon ausgehend untersagt das Mißbrauchsverbot hinreichend deutlich eine Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen der Beklagten, die sich als falsch, schädlich, unsachgemäß, unerwünscht oder nicht vorgesehen darstellt.

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