LG Mannheim: opendownload.de muss Anwaltskosten zahlen

Donnerstag, 28. Januar 2010

Das Landgericht Mannheim hat die Betreiber von opendownload.de - die Content Services Ltd. - zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Urt. v. 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 - Volltext).

Geklagt hatte ein Verbraucher, der von dieser Firma eine Rechnung erhielt, nachdem er sich auf opendownload.de angemeldet hatte. Auf die Rechnung reagierte er nicht. Nachdem er eine Mahnung von einem Rechtsanwalt bekam, schaltete er seinerseits einen Anwalt ein. Die Content Services Ltd. verzichtete daraufhin auf ihre Forderung.

Der Verbraucher verlangte nun Ersatz der Kosten, die ihm durch die Beauftragung seines Anwalts entstanden sind.

Das Amtsgericht Mannheim gab dieser Klage statt. Hiergegen legte die Content Services Ltd. Berufung ein. Doch auch das Landgericht Mannheim kam zu dem Ergebnis, dass die Betreiber der Seite opendownload.de zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Sie hätten - so die zuständige Kammer - erkennen müssen, dass ihre Forderung gegen den Verbraucher auf Zahlung der Nutzungsgebühren nicht berechtigt war.

Der Kläger konnte davon ausgehen, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stellt.

Dies ergibt sich zum einen aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.

Im Ergebnis verneinte das Landgericht daher einen wirksamen Vertragsschluss und damit eine Zahlungspflicht des Verbrauchers.

Die Beklagte wusste jedoch - so die Kammer weiter - um “ihr zumindest missverständliches Angebot”. Es sei daher von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.

(Quelle: heise.de)

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