Lange war unter den deutschen Juristen umstritten, wer bei einem Fernabsatzgeschäft nach einem Widerruf die Hinsendekosten zahlen muss: der Unternehmer oder der Verbraucher?
Die Versandkosten für die Rücksendung sind in § 357 Abs. 2 BGB recht umständlich geregelt
Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Eine entsprechende Regelung für die Hinsendekosten, als für jene Versandkosten die durch die Lieferung der Ware an den Verbraucher entstehen, gibt es nicht.
Um so spannender wurde die Entscheidung des EuGH erwartet, dem der BGH die Frage hinsichtlich der Hinsendekosten vorgelegt hatte. Anlass war eine Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH.
Der EuGH hat nun Klarheit geschaffen: Die Hinsendekosten sind vom Unternehmer zu tragen!
So kann man die Entscheidung zumindest mit einfachen Worten zusammenfassen. Das Gericht formuliert es dann doch etwas komplizierter (Urt. v. 14.04.2010, Az. C-511/08)
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Quelle: PM der VZ NRW
Der BGH hat das ganze am 7.7.2010 auch noch mal festgeklopft unter dem Az. VIII ZR 268/07.