Telefonwerbung war und ist ein beliebtes Mittel, um neue “Kunden” für Versicherungsprodukte oder irgendwelche Steuersparmodelle zu gewinnen. Nicht selten ist der geworbene “Kunde” am Ende Eigentümer einer völlig überteuerten Eigentumswohnung – aber das nur nebenbei.
Selbst in diesen Branchen hat sich inzwischen herumgesprochen, dass Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der angerufenen Verbraucher wettbewerbswidrig ist. Die entsprechenden Anbieter lassen sich daher die unterschiedlichsten Ausweichstrategieen einfallen.
Eine davon besteht darin, Werbeflyer in Briefkästen zu verteilen, die wie Paketbenachrichtigungskarten aussehen und auf denen es etwa heißt:
“Wir haben Sie leider nicht persönlich angetroffen, bitte melden Sie sich telefonisch unter …”.
Ein Anbieter von “Versicherungsprodukten” hat nun wegen einer solchen Werbeaktion ein Versäumnisurteil kassiert. Das LG Potsdam hielt es für irreführend,
Beratungsgespräche für Versicherungsprodukte in der Weise anzubahnen, dass Verbraucher mittels einer Karte, die in Aufmachung und Inhalt einer Paketbenachrichtigungskarte ähnelt, zu einem Anruf bei einer Hotline veranlasst werden.
(LG Potsdam, Urt. v. 07.01.2010 – 2 O 312/09)
Quelle: WRP 2010, 676
Obwohl die Idee schon fast genial ist, ist das einer der wenigen Verbraucherschutzurteile, die wir mittragen und nachvollziehen können. Bei vielen anderen habe ich manchmal das Gefühl, das Juristen versuchen mich vor mir zu schützen.