Die Werbung mit Tests ist eine verbreitete Methode, um Vertrauen bei den Verbrauchern zu erwecken. An erster Stelle steht hier wohl die Werbung mit den Testergebnissen der Stiftung Warentest. Die Hinweise auf deren Testergebnisse tauchen in einem durchschnittlichen Werbeblock inzwischen fast so häufig auf, wie der berühmte Zwangshinweis auf den “Arzt oder Apotheker”.
Immer wieder stößt man auch auf Werbung mit Testergebnissen des “Deutschen Institut für Service-Qualität”. Bei diesem Institut handelt es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das nach eigenen Angaben „Wettbewerbsanalysen“ durchführt.
Auf deren Internetseite heißt es:
Das Institut gibt Unternehmen Anhaltspunkte, um die Servicequalität zu erhöhen und mehr Kundennähe zu realisieren. Wer sich als Service-Leader profiliert, gewinnt einen wichtigen Wettbewerbsvorteil.
Die getesteten Branchen reichen von Kreuzfahrtunternehmen über Energieversorger bis hin zu Bäckereiketten.
Unternehmen, die von diesem selbsternannten Institut getestet wurden und mit dem Testergebnis werben möchten, verwenden hierfür regelmäßig das sehr markante Logo des Instituts, das insbesondere von den Farben der Deutschland-Fahne geprägt ist.
Mit einer solchen Werbung hatte sich auch das Landgericht Potsdam zu befassen und befand sie für irreführend (Urteil vom 17. Februar 2011, Az. 51 O 65/10, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Das Gericht entschied, das verwendete Siegel erwecke den unzutreffenden Eindruck, die angeführten Tests würden von einer öffentlichen oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden Institution durchgeführt.
Ferner sei auch die Werbung mit dem Testergebnis “Bestes Möbelhaus” irreführend. Sie erwecke den Eindruck, dieses Testergebnis beruhe auf der Untersuchung solcher Kriterien, die für den überwiegenden Teil der Kunden eine bedeutende Rolle spielen und eine objektive Beurteilung der getesteten Möbelhäuser erlauben. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Untersuchung weise nach den Feststellungen des Gerichts erhebliche methodische Mängel auf. So sei der eigentliche Kernbereich für die Qualitäts- und Attraktivitätsbestimmung eines Möbelhauses nicht konkret untersucht und bewertet worden – nicht untersucht wurden der Erwerb eines Möbelstücks (durch Testkäufe) sowie die damit in direktem Zusammenhang stehenden Leistungsaspekte wie Beratung, Preisgestaltung, Preis-Leistungsverhältnis, Lieferung – Lieferzeiten, Lieferservice, Zahlungsmodalitäten, Umgang mit Reklamationen.
Schon dieser erhebliche methodische Mangel bei der Untersuchung schränkt die Aussagekraft des Prüfungsergebnisses derart ein, dass der aus dem Test gezogene Schluss (“Bestes Möbelhaus”) nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit gezogen werden kann und damit nicht mehr als vertretbar anzusehen ist.
Ferner sei zu beanstanden, dass die Hälfte aller Prüfungspunkte auf einer subjektiven Beurteilung durch die Testpersonen beruhe. Im Übrigen erweise sich als problematisch, dass in die Untersuchung Möbelanbieter aus allen Angebotssegmenten einbezogen wurden, obwohl sie nur bedingt miteinander vergleichbar seien.
Abschließend kommt das Landgericht damit zu folgender Bewertung:
Die zuvor aufgezählten besonderen Umstände des Untersuchungsgegenstandes und der Untersuchungsmethode geben dem Testergebnis nur eine begrenzte Aussagekraft. Da diese besonderen Umstände des Tests in der Werbung der Beklagten mit dem Testergebnis nicht angegeben werden, sie vielmehr den gegenteiligen Eindruck erweckt, die Untersuchung sei anhand von Kriterien vorgenommen worden, die einen zuverlässigen Schluss auf die Qualität des Möbelhauses (insgesamt) zulassen, ist sie irreführend (vgl. BGH, GRUR 2005, 877, 880).
Quelle: vzbv , Stiftung Warentest