Grundsätzlich besteht für Verträge, die in einem Laden abgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht. So ist es auch bei Mobilfunkverträgen, die in einem entsprechenden Shop abgeschlossen werden. Anders sieht es nach Auffassung des Landgericht Lüneburg unter Umständen jedoch dann aus, wenn gleichzeitig ein Handy zu einem reduzierten Preis erworben wird.
Das Angebot der Mobilfunkanbieter, bei Abschluss eines Vertrages zu einem geringen Preis auch ein Handy zu erwerben, ist seit Jahren ein eingeführtes Geschäftsmodell. Waren es früher vor allem die Handys für 1,- €, werden inzwischen vor allem auch Smartphones zu einem deutlich reduzierten Preis angeboten. So kann man etwa ein Smartphone, das der Hersteller für 849 € verkauft, bei einem Mobilfunkanbieter für 399,95 € erwerben, wenn man gleichzeitig für 24 Monate einen Mobilfunkvertrag abschließt, der im Monat 49,95 € kostet. Für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages bekommt man also einen Nachlass von 449,05 €.
Schließt der Kunde diesen Vertrag im Internet ab, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag und der Kunde hat ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB. Wie aber sieht es aus, wenn der Vertragsschluss im Ladengeschäft erfolgt?
Hier kommt insbesondere ein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 495 BGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Abschluss des Mobilfunkvertrages als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ anzusehen ist. Dies wird in der Literatur bereits seit einiger Zeit diskutiert und überwiegend wohl auch bejaht (vgl. Schürnbrand in Müchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 506 Rn. 30; Limbach, NJW 2011, 3770). Zwei sehr ausführliche Aufsätze von Francis Limbach (ZGS 2006, 362; ZGS 2009, 206) stehen auch auf dessen Internetseite zum Download bereit.
In der Rechtsprechung wurde diese Frage bislang nur vereinzelt thematisiert. Für einige Aufmerksamkeit hat vor einiger Zeit ein Urteil des AG Dortmund gesorgt, das ein Widerrufsrecht bejaht hat (Urt. v. 13.10.2010, Az. 417 C 3787/10). Nun ist ein Hinweisbeschluss des LG Lüneburg veröffentlich geworden, das jedenfalls für Smartphones ebenfalls von einem Widerrufsrecht ausging (Beschl. v. 13.01.1011, Az. 2 S 86/11). In dem Hinweisbeschluss hat das Landgericht angekündigt, dass es beabsichtigt die Berufung des Mobilfunkanbieters gegen ein Urteil des AG Celle (Urt. v. 29.10.2010, Az. 13a C 357/10 (8a)) zurückzuweisen. So sehr die Auffassung des Landgerichts zu begrüßen ist, so sehr verwundert doch der prozessuale Schritt. Sachgerecht wäre es hier sicher gewesen, die Berufung durch Urteil zurückzuweisen und die Revision zuzulassen, damit sich der BGH zu der Frage äußern kann.
Bis der BGH hierzu die Gelegenheit hat, muss ein Verbraucher wohl noch mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko rechnen, wenn er den Vertrag widerruft und die weiteren Gebühren für den Mobilfunkvertrag nicht zahlt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch, dass ein Widerrufsrecht jedenfalls nicht gegeben ist, wenn die Bagatellgrenze von 200 € unterschritten ist (vgl. §§ 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Maßgeblich ist hierbei die Differenz zwischen dem vom Mobilfunkanbieter geforderten Preis und dem Preis, den das Handy ohne Mobilfunkvertrag kosten würde.