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	<title>verbraucherrechtliches...</title>
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	<description>Infos rund um's Verbraucherrecht</description>
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		<title>OLG D&#252;sseldorf: Himbeertee muss keine Himbeeren enthalten</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2013/05/16/olg-dusseldorf-himbeertee-muss-keine-himbeeren-enthalten/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 11:02:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Jahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Was muss eigentlich in einem Tee enthalten sein, der sich &#8220;Felix Himbeer Vanille Abenteuer&#8221; nennt und auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanillebl&#252;ten sowie die Aufschrift &#8220;Fr&#252;chtetee mit nat&#252;rlichen Aromen&#8221; zu finden sind? In dem vom OLG D&#252;sseldorf zu entscheidenden Fall bestand der Tee vornehmlich aus Hibiskus, &#196;pfeln, s&#252;&#223;en Brombeerbl&#228;ttern, Orangenschalen und Hagebutte. Der Tee schmeckte [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><b>Was muss eigentlich in einem Tee enthalten sein, der sich &#8220;Felix Himbeer Vanille Abenteuer&#8221; nennt und auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanillebl&#252;ten sowie die Aufschrift &#8220;Fr&#252;chtetee mit nat&#252;rlichen Aromen&#8221; zu finden sind?</b></p>
<p>In dem vom OLG D&#252;sseldorf zu entscheidenden Fall bestand der Tee vornehmlich aus Hibiskus, &#196;pfeln, s&#252;&#223;en Brombeerbl&#228;ttern, Orangenschalen und Hagebutte. Der Tee schmeckte zwar nach Himbeer und Vanille &#8211; dieser Geschmack wurde jedoch mit Hilfe von  nat&#252;rlichen Aromastoffen erzeugt, die allerdings wiederum weder aus Himbeeren noch aus Vanille gewonnen wurden. </p>
<p>Der <a href="www.vzbv.de">Verbraucherzentrale Bundesverband</a> sah hierin eine irref&#252;hrende Werbung und klagte. W&#228;hrend das Landgericht D&#252;sseldorf dieser Klage noch stattgab (<a href="http://www.vzbv.de/9128.htm">Urteil vom 16. M&#228;rz 2012, Az. 38 O 74/11</a>), hat das OLG D&#252;sseldorf den Vorwurf der Irref&#252;hrung verneint (<a href="http://www.verbraucherrechtliches.de/2013/05/16/olg-dusseldorf-urt-v-19-02-2013-i-20-u-5912-volltext/">Urteil vom 19. Februar 2013, Az. I-20 U 59/12</a>).</p>
<p>Die Aufmachung der Verpackung deuten lediglich auf die Geschmacksrichtung des Tees hin. Die angesprochenen Verbraucher werden nicht erwarten, dass dieser Geschmack auch aus den namensgebenden Produkten (Himbeer und Vanille) gewonnen wird. Vor allem sei davon auszugehen, dass die Verbraucher das Zutatenverzeichnis lesen. </p>
<blockquote><p>In der Zutatenliste hei&#223;t es sodann, dass die nat&#252;rlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack haben, was zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass sie nur &#252;ber den entsprechenden Geschmack verf&#252;gen, hieraus aber nicht gewonnen wurden.</p></blockquote>
<p>Dies sei &#8211; so das OLG D&#252;sseldorf weiter &#8211; ausreichend, auch wenn man davon ausgehe, dass nicht allgemein bekannt ist, dass es Aromen nat&#252;rlichen Ursprungs gibt, die zwar den Geschmack von Himbeeren und Vanille haben &#8211; jedoch nicht aus Himbeeren und Vanille gewonnen werden.</p>
<p>Aus diesen Gr&#252;nden liege keine Irref&#252;hrung vor.</p>
<p>[siehe auch <a href="http://www.vzbv.de/11324.htm">Pressemitteilung des vzbv</a>]</p>
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		<title>OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 19.02.2013 &#8211; I-20 U 59/12 (Volltext)</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2013/05/16/olg-dusseldorf-urt-v-19-02-2013-i-20-u-5912-volltext/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 11:00:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Jahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG D&#252;sseldorf Verk&#252;ndet am 19. Februar 2013 Aktenzeichen I-20 U 59/12 Zusammenfassung Ein Fr&#252;chtetee namens „Felix Himbeer Vanille Traum“, f&#252;r den auf der Verpackung mit der Angabe „nat&#252;rliche Aromen“ sowie Abbildungen von Himbeeren und Vanille geworben wird, muss weder Himbeeren noch Vanille und auch keine Aromen der beiden Fr&#252;chte enthalten. Es gen&#252;gt, wenn der Tee [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>OLG D&#252;sseldorf<br />
Verk&#252;ndet am 19. Februar 2013<br />
Aktenzeichen I-20 U 59/12</p>
<p style="margin-top: 50px"><b>Zusammenfassung</b></p>
<p>Ein Fr&#252;chtetee namens „Felix Himbeer Vanille Traum“, f&#252;r den auf der Verpackung mit der Angabe „nat&#252;rliche Aromen“ sowie Abbildungen von Himbeeren und Vanille geworben wird, muss weder Himbeeren noch Vanille und auch keine Aromen der beiden Fr&#252;chte enthalten. Es gen&#252;gt, wenn der Tee nach Himbeeren und Vanille schmeckt und das Zutatenverzeichnis auf der Verpackung korrekt ist.</p>
<p style="margin-top: 50px"><b>Tenor</b></p>
<ol type="I">
<li>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 16.03.2012 abge&#228;ndert und die Klage abgewiesen.</li>
<p></p>
<li>Die Kosten des Verfahrens hat der Kl&#228;ger zu tragen.</li>
<p></p>
<li>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Dem Kl&#228;ger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</li>
</ol>
<p style="margin-top: 50px"><b>Gr&#252;nde</b></p>
<p>I.<br />
Der Kl&#228;ger ist in die vom Bundesamt f&#252;r Justiz gef&#252;hrte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklG eingetragen. Er nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassen in Anspruch, da diese in nachfolgend eingeblendeter Verpackung einen Fr&#252;chtetee vertreibt, der keine Bestandteile von Vanille oder Himbeere enth&#228;lt, sondern lediglich nat&#252;rliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack:</p>
<ul>[Abbildung der Produktverpackung siehe <a href="http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Teekanne_OLG_Duesseldorf_I_20_U_59_12.pdf">Urteilsscan auf der Seite des vzbv</a>]</ul>
<p>Der Kl&#228;ger vertritt die Auffassung, die Angaben auf der Verpackung seien angesichts des Inhalts irref&#252;hrend. Der Verbraucher erwarte aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanillebl&#252;ten sowie nicht zuletzt wegen des Zusatzes „nur nat&#252;rliche Zutaten” im goldenen Kreis, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber nat&#252;rliches Vanille-Aroma und nat&#252;rliches<br />
Himbeer-Aroma enthalte.</p>
<p>Die Beklagte meint demgegen&#252;ber unter n&#228;heren Ausf&#252;hrungen, mit den Angaben auf der angefochtenen Verpackung gen&#252;ge sie den Anforderungen der Leits&#228;tze des Deutschen Lebensmittelbuches in Verbindung mit den einschl&#228;gigen LMLTee. Schon deshalb sei eine Irref&#252;hrung des Verbrauchers ausgeschlossen, der allein die Geschmacksrichtung Vanille-Himbeere erwarte und f&#252;r den es unerheblich sei, wie dieser Geschmack herbeigef&#252;hrt werde. Au&#223;erdem sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Gemeinschaften davon auszugehen, dass der<br />
Verbraucher, der auf die Bestandteile eines Erzeugnisses Wert lege, die Zutatenliste lese.</p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem&#228;&#223; zur Zahlung vorprozessualer Abmahnkosten von 200,- € sowie unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen gesch&#228;ftlicher Handlungen f&#252;r einen Tee wie oben abgebildet mit der Bezeichnung „HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER” und/oder der Abbildung von Himbeeren und Vanillebl&#252;ten zu werben bzw. werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Produkt enthalten sind. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, mit der streitgegenst&#228;ndlichen Verpackung versto&#223;e die Beklagte gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, da der Tee unter irref&#252;hrender Aufmachung in den Verkehr gebracht werde. Obwohl er weder irgendeinen Bestandteil von Himbeeren oder Vanille als Zutat noch ein aus diesen Pflanzen gewonnenes Aroma enthalte, trage er die Bezeichnung Himbeer-Vanille seinem Namen und zeige auf seiner Verpackung Himbeeren und Vanillebl&#252;ten. Aufgrund dessen und des aufgedruckten Zusatzes „nur nat&#252;rliche Zutaten” m&#252;sse der Leser bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Packung den Eindruck gewinnen, bei den Angaben „Himbeere” und „Vanille” handele es sich um die erw&#228;hnten nat&#252;rlichen Zutaten. Die streitgegenst&#228;ndliche Packungsaufmachung entspreche auch nicht Teil D Nr. 4 der ge&#228;nderten LML Tee, die eine deutlich erkennbare Angabe f&#252;r den Fall von ausschlie&#223;lichem oder &#252;berwiegendem Einsatz von Aromen fordere. Es werde weder mit „Himbeer-Vanille-Geschmack” noch mit „Himbeer-Vanille-Aroma” geworben. Gleiches gelte f&#252;r Teil D Nr. 4 Abs. 1 der LML Tee, da nicht auf die Aromatisierung mit Bezeichnung der Geschmacksrichtung geworben werde.</p>
<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und macht zun&#228;chst geltend, das Landgericht habe gegen die Dispositionsmaxime versto&#223;en, da der Kl&#228;ger den siegelartigen Rundaufdruck mit den Worten „nur nat&#252;rliche Zutaten” in erster Instanz nicht als wettbewerbswidrig ger&#252;gt habe. Im &#220;brigen wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen erster Instanz zur Einhaltung der LML Tee und beanstandet, dass das Landgericht von einem falschen Verbraucherleitbild ausgegangen sei.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<ul>wie erkannt.</ul>
<p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p>
<ul>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</ul>
<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht insbesondere geltend, den Zusatz „nur nat&#252;rliche Zutaten” bereits erstinstanzlich in die Gesamtbetrachtung der Packung mit einbezogen zu haben.</p>
<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>II.<br />
Die Klage ist unbegr&#252;ndet, da die streitgegenst&#228;ndliche Verpackung keine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8 Abs. 1 UWG</a> zu untersagende Irref&#252;hrung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 11 UWG</a> in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB oder <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 1 Satz 1</a> und Satz 2 Nr. 1 UWG enth&#228;lt.</p>
<p>Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der lebensmittelrechtliche<br />
Irref&#252;hrungstatbestand als Spezialregelung Vorrang beansprucht (so OLG K&#246;ln MD 2008, 288) oder das allgemeine lauterkeitsrechtliche Irref&#252;hrungsverbot daneben anwendbar bleibt (so K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 1.73). Denn im Bereich der Richtlinie 2000/13/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 20.03.2000, wonach die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierf&#252;r nicht geeignet sein d&#252;rfen, den K&#228;ufer irrezuf&#252;hren, und zwar insbesondere nicht &#252;ber Eigenschaften wie Art, Identit&#228;t, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart (Art. 2 Abs. 1 Iit. a Nr. im Abs. 3 Nr. a und b), sind beide Tatbest&#228;nde &#252;bereinstimmend richtlinienkonform auszulegen. Der danach an die Verkehrserwartung anzulegende Ma&#223;stab ist der des Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist (vgl. K&#246;hler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 1.46 ff m.w.N.). Bei der Frage, was dieser Verbraucher erwartet, orientiert sich die Beurteilung nicht in erster Linie am Deutschen Lebensmittelbuch (§ 15 LFB) &#8211; hier den Leits&#228;tzen f&#252;r Tee, tee&#228;hnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen (LML Tee) -, weil die dort niedergelegten  Leits&#228;tze als sachverst&#228;ndige Beschreibung der f&#252;r die Verkehrsf&#228;higkeit bedeutsamen Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmale von Lebensmitteln unter Umst&#228;nden entsprechende bestehende oder k&#252;nftig herauszubildende Erwartungen der-Verbraucher nahe legen k&#246;nnen, sie aber weder verbindliche Rechtsnormen noch in jedem Fall zuverl&#228;ssige Abbilder des aktuellen Verbraucherverst&#228;ndnisses sind (so auch OLG K&#246;ln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=LMuR 2012, 67" title="OLG K&ouml;ln, 18.11.2011 - 6 U 119/11">LMuR 2012, 67</a>). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Begriffs „nat&#252;rliches Aroma&#8221;, auf den sogleich einzugehen sein wird.</p>
<p>Dem verst&#228;ndigen Verbraucher bietet sich vorliegend folgendes Bild: Der Name „Himbeer-Vanille-Abenteuer” und die Abbildungen von Himbeeren und Vanillebl&#252;ten deuten auf die Geschmacksrichtung des Tees. Sie alleine rechtfertigen nicht den Schluss, dass Zutaten von Himbeeren und Vanille in der Teemischung enthalten sind. Der auf Front und Oberseite enthaltene Zusatz „Fr&#252;chtetee mit nat&#252;rlichen Aromen” besagt, dass Aromen zugesetzt wurden, die nat&#252;rlichen Ursprungs sind. Die Nat&#252;rlichkeit aller Bestandteile wird durch das Siegel „nur nat&#252;rliche Zutaten&#8221;, das der Kl&#228;ger entgegen der Ansicht der Beklagten in erster Instanz zum Sach- und Streitstand gemacht hat, ausdr&#252;cklich betont. Die genannten Informationen vereinen sich auf einer Seite der Packung in dem Aufdruck: „Fr&#252;chteteemischung mit nat&#252;rlichen Aromen &#8211; Himbeer-Vanille-Geschmack&#8221;. In der Zutatenliste hei&#223;t es sodann, dass die nat&#252;rlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack haben, was zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass sie nur &#252;ber den entsprechenden Geschmack verf&#252;gen, hieraus aber nicht gewonnen wurden. Dies gen&#252;gt. Zwar mag nicht allgemein bekannt sein, dass es Aromen nat&#252;rlichen Ursprungs gibt, die nicht aus Himbeeren und Vanille hergestellt sind, aber deren Geschmack haben, so dass die Angaben auf Front und Oberseite der streitgegenst&#228;ndlichen Verpackung f&#252;r sich gesehen aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers m&#246;glicherweise nicht eindeutig sind. Seine richtige und vollst&#228;ndige Information durch die Zutaten liste gen&#252;gt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Gemeinschaft (EuGH) jedoch, um eine Irref&#252;hrung auszuschlie&#223;en. Zur Verkehrserwartung an Angaben auf einer Lebensmittelverpackung hat der EuGH bereits mehrfach entschieden, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zun&#228;chst das Zutatenverzeichnis lesen, dessen Vorhandensein vorgeschrieben ist (vgl. EuGH-SLG Jahr 1999, I Seite 731 Rdnr. 37 &#8211; Van der Laan; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EuZW 2000, 508" title="EuGH, 04.04.2000 - C-465/98: Darbo">EuZW 2000, 508</a> (Rdnr. 22) &#8211; naturrein). In der zuletzt genannten Entscheidung f&#252;hrt der EuGH im Hinblick auf die Beschreibung einer Marmelade, die tats&#228;chlich das Geliermittel Pektin enth&#228;lt, aus, angesichts der soeben beschriebenen Verhaltensweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst&#228;ndigen Durchschnittsverbrauchers k&#246;nne die Angabe „naturrein” auf dem Etikett ihn nicht wegen des blo&#223;en Umstandes irref&#252;hren, dass das Lebensmittel das Geliermittel Pektin enth&#228;lt, auf dessen Pr&#228;senz das Zutatenverzeichnis des Lebensmittels ordnungsgem&#228;&#223; hinweist. Von diesem Verst&#228;ndnis des Verhaltens und mentalen Horizonts des verst&#228;ndigen Durchschnittsverbrauchers ist nicht abzuweichen. Dies bedeutet f&#252;r den hiesigen Fall, dass die Angaben „Fr&#252;chtetee mit nat&#252;rlichen Aromen” und „nur nat&#252;rliche Zutaten” den an der konkreten Zusammensetzung des Tees interessierten Durchschnittsverbraucher, der sich anhand der Zutaten liste informieren kann und dies auch tun wird, nicht irref&#252;hren. Einen an der Zusammensetzung nicht interessierten Durchschnittsverbraucher k&#246;nnen die genannten Angaben ebenfalls nicht irref&#252;hren, da er sich dar&#252;ber, welche Aussage mit den Angaben zum Inhalt der Packung getroffen wird, &#252;berhaupt keine Gedanken macht.</p>
<p>III.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 Abs. 1 ZPO</a>.</p>
<p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">§ 708 Nr. 10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">§ 711 ZPO</a>.</p>
<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w&#228;re.</p>
<p>Der Streitwert wird im Einverst&#228;ndnis mit den Parteien f&#252;r beide Instanzen auf 25.000,- € festgesetzt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Brandenburg: Zur Schadenspauschale bei Verlust eines Bezahl-Chips im Freizeitpark</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2013/04/26/olg-brandenburg-zur-schadenspauschale-bei-verlust-eines-bezahl-chips-im-freizeitpark/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:50:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Jahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.verbraucherrechtliches.de/?p=490</guid>
		<description><![CDATA[In einem Bade-Freizeitpark sollen die Kunden nicht nur den Eintritt zahlen, sondern vor Ort auch ordentlich konsumieren (hier &#8216;ne Currywurst hier, dort noch ein Cocktail oder ein Eis). Die Konsumfreude wird jedoch ged&#228;mpft, wenn die in Badeanzug oder Badehose bekleideten Besucher st&#228;ndig Kleingeld parat haben m&#252;ssen. Der Betreiber des Tropical Island in Brandenburg kam nun [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Bade-Freizeitpark sollen die Kunden nicht nur den Eintritt zahlen, sondern vor Ort auch ordentlich konsumieren (hier &#8216;ne Currywurst hier, dort noch ein Cocktail oder ein Eis).  Die Konsumfreude wird jedoch ged&#228;mpft, wenn die in Badeanzug oder Badehose bekleideten  Besucher st&#228;ndig Kleingeld parat haben m&#252;ssen.</p>
<p>Der Betreiber des <a href="http://www.tropical-islands.de/de/attraktionen/">Tropical Island</a> in Brandenburg kam nun auf die Idee, den Leuten einen Chip in die Hand zu dr&#252;cken, den sie ans Handgelenk schnallen und mit dem sie &#8220;bezahlen&#8221; k&#246;nnen. Wenn sie den Freizeitpark verlassen, zahlen sie die Betr&#228;ge, die durch Einsatz des Chips angefallen sind.</p>
<p>Was nun, wenn der Nutzer am Ausgang erkl&#228;rt, der Chip sei abhanden gekommen? Sei es, weil er ihn verschlust hat, weil er ihm geklaut wurde oder weil er einfach &#8211; um die angefallenen Entgelte nicht zahlen zu m&#252;ssen &#8211; behauptet, der Chip sei weg.</p>
<p>F&#252;r diesen Fall hat der Parkbetreiber folgende Klausel in die AGB aufgenommen:</p>
<blockquote><p> 3.8 Bei Verlust des T&#8230; Armbandes mit Chip hat der Besucher den jeweils nach den Ziffern 3.2. bzw. 3.4. einger&#228;umten Kredit zu entrichten.</p></blockquote>
<p>Der einger&#228;umte Kredit belief sich auf 150 € (bzw. bei Kindern 35 €) &#8211; bis zu diesem Betrag kann der Nutzer den Chip einsetzen. Diesen Betrag soll der Besucher also bei Verlust des Chips in jedem Fall zahlen, unabh&#228;ngig davon wieviel er tats&#228;chlich konsumiert hat.</p>
<p>Das OLG Brandenburg hat die Verwendung der Klausel untersagt (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/19p2/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE130005022&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0#focuspoint">Urteil vom 6. Februar 2013, Az. 7 U 6/12</a>).</p>
<p>Die Klausel versto&#223;e gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 lit. a) BGB</a>. Hiernach ist eine Klausel unwirksam, die einen pauschalen Schadensersatz vorsieht, der den gew&#246;hnlichen Schaden &#252;bersteigt.</p>
<p>Dies bejahte das Gericht deswegen, weil &#228;u&#223;erst unwahrscheinlich sei, dass in allen &#8211; oder auch nur in den meisten &#8211; F&#228;llen (von dem eigentlichen Nutzer, dem unehrlichen Finder oder dem Dieb) der volle Kreditrahmen ausgesch&#246;pft wird. Folglich wird in zahlreichen F&#228;llen der Schaden unterhalb der 150 € liegen. Es ist also logischerweise nicht m&#246;glich, dass der Durchschnittsschaden 150 € betr&#228;gt.</p>
<p>Au&#223;erdem verst&#246;&#223;t die Klausel nach Auffassung des OLG auch gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a>, da sie den Kunden auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihn f&#252;r den Verlust des Chips kein Verschulden trifft. Bei lebensnaher Betrachtung kommen zwar nur wenige F&#228;lle in Betracht, in denen der Chip ohne ein Verschulden verloren geht. </p>
<blockquote><p>gleichwohl sind solche F&#228;lle weder von vornherein ausgeschlossen oder auch nur lebensfern. So ist es denkbar, dass Kunden im Ruhebereich einschlafen und der Chip gestohlen wird. Auch k&#246;nnen Trickdiebe eine vor&#252;bergehende Unaufmerksamkeit oder Unp&#228;sslichkeit des Kunden ausnutzen, um sich unbemerkt in den Besitz des Chips zu setzen. In solchen F&#228;llen kann es auch durchaus vorkommen, dass etliche Zeit vergeht, bis der Kunde den Chipverlust bemerkt, etwa, weil er entgeltpflichtige Leistungen in dieser Zeit gar nicht in Anspruch nehmen will. In all diesen F&#228;llen &#252;berb&#252;rdet die Klausel dem Kunden das Risiko des Chip-Missbrauchs, ohne dass ihm die nach der gesetzlichen Grundregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> zustehende M&#246;glichkeit einger&#228;umt w&#252;rde, sich zu entlasten.</p></blockquote>
<p>Auch die Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675i.html" title="&sect; 675i BGB: Ausnahmen f&uuml;r Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld">§ 675i BGB</a> f&#252;hre nach Auffassung des OLG f&#252;hre nicht zu einer anderen Bewertung der Klausel.</p>
<p>Das OLG Brandenburg hat allerdings die Revision zugelassen. Diese wurde nach Auskunft des BGH von der Beklagten am 15. M&#228;rz 2013 eingelegt und wird unter dem Aktenzeichen III ZR 93/13 gef&#252;hrt.</p>
<p>Eine &#228;hnliche Entscheidung hat das LG K&#246;ln gef&#228;llt (<a href="http://www.verbraucherrechtliches.de/2013/04/26/lg-koln-urt-v-02-05-2012-26-o-4712-volltext/">Urt. v. 02.05.2012, Az. 26 O 47/12</a>). Dort war die Restaurantkette Vapiano betroffen, zu deren Konzept es geh&#246;rt, dass die G&#228;ste am Eingang eine Chipkarte in die Hand gedr&#252;ckt  bekommen, auf diese Karte die Bestellungen an den einzelnen St&#228;nden buchen und dann am Ausgang den get&#228;tigten Umsatz bezahlen. Die AGB sahen hier ebenfalls vor, dass bei Verlust der Karte der volle Kreditrahmen der Karte (50 €) zu zahlen ist. Auch hier ging das Gericht von einer unzul&#228;ssigen Schadenspauschale aus.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG K&#246;ln, Urt. v. 02.05.2012 &#8211; 26 O 47/12 (Volltext)</title>
		<link>http://www.verbraucherrechtliches.de/2013/04/26/lg-koln-urt-v-02-05-2012-26-o-4712-volltext/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:35:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Jahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Landgericht K&#246;ln Urteil vom 2. Mai 2012 Aktenzeichen 26 O 47/12 Leitsatz Bei Vertr&#228;gen &#252;ber den Besuch von Restaurants und den dortigen Verzehr von Waren verst&#246;&#223;t die Klausel &#8220;Kartenwert 50,- €. Bei Verlust der Karte muss dieser Betrag leider in Rechnung gestellt werden.&#8221; gegen § 309 Nr. 5 lit. a. BGB, weil der genannte Betrag [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Landgericht K&#246;ln<br />
Urteil vom 2. Mai 2012<br />
Aktenzeichen 26 O 47/12</p>
<p style="margin-top: 50px"><b>Leitsatz</b></p>
<p>Bei Vertr&#228;gen  &#252;ber den Besuch von Restaurants und den dortigen Verzehr von Waren verst&#246;&#223;t die  Klausel </p>
<ul>&#8220;Kartenwert 50,- €. Bei Verlust der Karte muss dieser Betrag leider in Rechnung gestellt werden.&#8221; </ul>
<p>gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 lit. a. BGB</a>, weil der genannte Betrag als Schadenspauschale den gew&#246;hnlich zu erwartenden Schaden erheblich &#252;bersteigt. </p>
<p>Ferner verst&#246;&#223;t die Klausel gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 lit. b. BGB</a>, da dem Kunden nicht ausdr&#252;cklich den Nachweis eines geringeren Schadens gestattet. Und liegt auch ein Versto&#223; gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> vor, weil entgegen dem gesetzlichen Grundgedanken ein Schadensersatz ohne Verschulden des Kunden verlangt wird.</p>
<p style="margin-top: 50px"><b>Tatbestand</b></p>
<p>Der Verf&#252;gungskl&#228;ger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/4.html" title="&sect; 4 UKlaG: Qualifizierte Einrichtungen">§ 4 UKlaG</a> eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Verf&#252;gungsbeklagte betreibt als Franchiseunternehmen der X5. SE u. a. ein Restaurant in der X6.-Stra&#223;e 15 in X2. Beim Betreten des Restaurants wird den G&#228;sten eine computerlesbare Verzehrkarte ausgeh&#228;ndigt, auf die die verzehrten Waren aufgebucht und dann beim Verlassen des Restaurants in Rechnung gestellt werden. </p>
<p>Auf diesen Karten sind die beanstandeten Bedingungen</p>
<ol>
<li>Kartenwert 50,- €. Bei Verlust der Karte muss dieser Betrag leider in Rechnung gestellt werden.</li>
<li>The value of the card ist 50,- €/50,- USD. Upon loss of the card the full value will be charged.</li>
</ol>
<p>aufgedruckt.</p>
<p>Mit Schreiben vom 10.1.2012 (Bl. 10 d. A.) mahnte der Verf&#252;gungskl&#228;ger die Verf&#252;gungsbeklagte wegen dieses Aufdrucks ab und r&#228;umte dieser zwei mal eine erbetene Fristverl&#228;ngerung ein, ehe durch den Rechtsvertreter der Beklagten telefonisch am 26.1.2012 mitgeteilt werde, dass keine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben werde.</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist der Ansicht, der beanstandete Aufdruck auf der Verzehrkarte stelle eine unzul&#228;ssige vorformulierte Vertragsbedingung, mithin eine Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung dar. Als solche versto&#223;e sie gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 b BGB</a> (Schadenspauschale ohne Nachweism&#246;glichkeit eines geringeren Schadens), gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5a BGB</a> (unangemessene Schadenspauschale) und gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> (Schadensersatz ohne Verschulden).</p>
<p>Gegen die am 13.2.2012 (gem&#228;&#223; des per Fax am 2.2.2012 eingegangenen Antrags vom 1.2.2012) erlassene einstweilige Verf&#252;gung mit dem Inhalt:</p>
<ul>Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; jeweils zu vollziehen am Gesch&#228;ftsf&#252;hrer &#8211; zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertr&#228;ge &#252;ber den Besuch von Restaurants und den dortigen Verzehr von Waren mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung von Vertr&#228;gen, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:</p>
<ol>
<li>Kartenwert 50,- €. Bei Verlust der Karte muss dieser Betrag leider in Rechnung gestellt werden.</li>
<li>The value of the card ist 50,- €/50,- USD. Upon loss of the card the full value will be charged.</li>
</ol>
</ul>
<p>hat die Verf&#252;gungsbeklagte mit Schriftsatz vom 22.2.2012 Widerspruch eingelegt.</p>
<p>Der Verf&#252;gungskl&#228;ger beantragt,</p>
<ul>die einstweilige Verf&#252;gung vom 13.2.2012 aufrecht zu erhalten.</ul>
<p>Die Verf&#252;gungsbeklagte beantragt,</p>
<ul>die einstweilige Verf&#252;gung unter Zur&#252;ckweisung des Antrags aufzuheben.</ul>
<p>Sie ist der Ansicht, es fehle an einer Dringlichkeit i. S. d. <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" title="&sect; 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung">§ 12 Abs. 2 UWG</a>, da der Verf&#252;gungskl&#228;ger erst mehr als einen Monat nach Kenntniserlangung von der Wettbewerbshandlung einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung (am 11.2.2012) gestellt habe, ohne dass hierf&#252;r rechtfertigende Gr&#252;nde vorl&#228;gen.</p>
<p>Ohne die streitbefangene Chipkarte lie&#223;e sich das von ihr betriebene und n&#228;her beschriebene Gastronomiekonzept nicht aufrecht erhalten. Pro Restaurant w&#252;rden monatlich zwischen 10 und 50 Chipkarten nicht zur&#252;ckgegeben, allerdings verlange sie nicht von allen G&#228;sten und in allen F&#228;llen die vereinbarte Pauschalverg&#252;tung von 50 €. Der durchschnittliche Umsatz liege zwischen 15,- und 30,- €, dar&#252;ber hinaus m&#252;sse sie noch Kosten f&#252;r den Verlust der Karte (Herstellungskosten ca. 1,20 €) und Verwaltungskosten aufbringen.</p>
<p>Es handele sich um eine zul&#228;ssige Pauschalierung zu dem Zweck, streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dabei handele es sich nicht um eine Schadenspauschlierung, sondern um die Berechnung eines Erf&#252;llungsanspruchs gegen den Gast und die im Zusammenhang mit dem Kartenverlust entstehenden Kosten und Aufwendungen. Die typische Schadensh&#246;he werde nicht &#252;berschritten. Die Einwendung eines geringeren Schadensbetrages werde dem Gast nicht abgeschnitten.</p>
<p>Im Hinblick auf die von ihr unter dem 27.3.2012 abgegebene Unterlassungserkl&#228;rung (Bl. 163 d. A.) sei die Wiederholungsgefahr entfallen.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p style="margin-top: 50px"><b>Entscheidungsgr&#252;nde</b></p>
<p>Die einstweilige Verf&#252;gung ist aufrecht zu erhalten.</p>
<p>I.<br />
Es besteht ein Verf&#252;gungsgrund.</p>
<p>Gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/5.html" title="&sect; 5 UKlaG: Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften">§§ 5 UKlaG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" title="&sect; 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung">12 Abs. 2 UWG</a> besteht eine widerlegliche Vermutung f&#252;r die Dringlichkeit i. S. eines Verf&#252;gungsgrundes. Diese Dringlichkeitsvermutung ist hier nicht widerlegt, auch nicht durch ein eigenes Verhalten des Verf&#252;gungskl&#228;gers. Insbesondere l&#228;sst sein eigenes Verhalten nicht darauf schlie&#223;en, dass ihm die Sache selbst nicht eilig sei, weil er die Antragstellung trotz Kenntnis von einer Zuwiderhandlung und der Person des Schuldners unangemessen hinausgez&#246;gert h&#228;tte (vgl. hierzu Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010). Dabei ist grunds&#228;tzlich schon umstritten, welcher Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung angemessen ist. Der Antragsteller muss jedenfalls Gelegenheit haben, den Versto&#223; zu pr&#252;fen und Beweismittel bzw. Mittel der Glaubhaftmachung zu beschaffen, um das Eilverfahren mit Erfolg betreiben zu k&#246;nnen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte schwankt zwischen einem und sechs Monaten (vgl. Sosnitza a. a. O.), verweist aber auch auf die konkreten Umst&#228;nde im Einzelfall.</p>
<p>Danach ist hier von einer besonderen Dringlichkeit auszugehen, da der Verf&#252;gungskl&#228;ger nach Kenntniserlangung des beanstandeten Versto&#223;es &#8211; von ihm letztlich unbestritten mit dem 5.1.2012 angegeben &#8211; mit Schriftsatz vom 1.2.2012, der per Fax am 2.2.2012 bei Gericht eingegangen ist, den Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung beantragt hat, nachdem auf eine am 10.1.2012 erfolgte Abmahnung zun&#228;chst seitens der Beklagten mit der zweifachen Bitte um eine Fristverl&#228;ngerung reagiert worden ist, ehe am 26.1.2012 telefonisch mitgeteilt wurde, dass keine Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben werde. Er hat mit der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung am 1.2.2012 das Verfahren z&#252;gig noch innerhalb eines Monats eingeleitet und fortbetrieben. Der Erlass der Verf&#252;gung erst unter dem 13.2.2012 beruht auf einer gerichtsinternen Verz&#246;gerung aufgrund Kl&#228;rung der gesch&#228;ftsplanm&#228;&#223;igen Zust&#228;ndigkeit, nach der die Sache am 13.2.2012 bei der Kammer eingegangen ist.</p>
<p>II.<br />
Es besteht auch ein Verf&#252;gungsanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/1.html" title="&sect; 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen">§ 1 UKlaG</a>.</p>
<p>Der beanstandete Aufdruck auf der Verzehrkarte stellt als von dem Verwender f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen vorformulierte Vertragsbedingung eine Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung dar.</p>
<p>Als solche verst&#246;&#223;t sie gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5a BGB</a>, weil der Betrag von 50,- € als Schadenspauschale den gew&#246;hnlich zu erwartenden Schaden erheblich &#252;bersteigt.</p>
<p>Entgegen der Ansicht der Verf&#252;gungsbeklagten handelt es sich bei der Regelung, dass bei Verlust der Karte ein Betrag in H&#246;he von 50,- € zu erstatten ist, um die Pauschalierung eines Schadens. Ein Schadensersatzanspruch i. S. d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 BGB</a> ist dann gegeben, wenn der Anspruch auf die Beseitigung oder den Ausgleich eines durch ein Ereignis oder einen Zustand verursachten Schadens gerichtet ist (Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 3009 Nr. 5 Rn. 20 f), hier also auf Ausgleich der durch den (tats&#228;chlichen oder vermeintlichen) Verlust der Karte nicht mehr m&#246;glichen konkreten Abrechnung des Verzehrs durch den Gast und die Kosten einer neuen Karte. Es handelt sich mithin nicht etwa um eine Pauschalierung von Nutzungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 I BGB</a> (hierzu: BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1988, 258" title="BGH, 08.10.1987 - VII ZR 185/86: R&uuml;ckforderungsanspruch des &ouml;ffentlichen Auftraggebers - Verzin...">NJW 1988, 258</a>), sondern eines Schadens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 BGB</a> f&#252;r den Fall, dass der Gast die Karte nicht mehr vorzeigen kann oder will; f&#252;r diesen Fall sollen die Anspr&#252;che der Verf&#252;gungsbeklagten unabh&#228;ngig von der H&#246;he des tats&#228;chlich entstandenen Schadens (Verzehr des Gastes ohne Bezahlung) mit 50,- € vereinbart werden.</p>
<p>Nach dem eigenen Vortrag der Verf&#252;gungsbeklagten betr&#228;gt der durchschnittliche Umsatz auf einer Karte 15,- bis 30,- €. Dass in denjenigen F&#228;llen, in denen eine Karte nicht mehr zum Bezahlen vorgelegt wird, von einem h&#246;heren Umsatz auszugehen ist (etwa im Hinblick auf ein betr&#252;gerisches Verhalten), hat die Verf&#252;gungsbeklagte nicht konkret dargelegt. Dabei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass der Betrag von 50,- € bereits den maximal durch einen Verzehr verursachten Schaden darstellt, da ein h&#246;herer Konsum systembedingt gar nicht m&#246;glich ist. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Pauschalbetrag von 50,- € dem nach dem gew&#246;hnlichen Lauf der Dinge eintretenden Schaden entspricht.</p>
<p>Die Klausel verst&#246;&#223;t auch gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5b BGB</a>, weil sie dem Kunden nicht ausdr&#252;cklich den Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.</p>
<p>Schlie&#223;lich verst&#246;&#223;t sie auch gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a>, weil entgegen dem gesetzlichen Grundgedanken ein Schadensersatz ohne Verschulden des Kunden verlangt wird.</p>
<p>III.<br />
Dass nach dem Vortrag der Verf&#252;gungsbeklagten die Pauschale in der tats&#228;chlichen Handhabung nur selten verlangt werde, steht dem Unterlassungsanspruch und der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Auch die w&#228;hrend des Verfahrens unter dem 27.3.2012 abgegebene eingeschr&#228;nkte Unterlassungserkl&#228;rung l&#228;sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Ausweislich dieser Erkl&#228;rung soll der Kartenwert n&#228;mlich weiter mit 50,- € angegeben und dieser Betrag (bei schuldhaftem Versto&#223; und unter Hinweis auf die M&#246;glichkeit des Nachweises eines geringeren Konsums/Schadens) dem Gast in Rechnung gestellt werden. Dies beseitigt indes den aufgezeigten Versto&#223; gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5a BGB</a> nicht.</p>
<p>IV.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">97 ZPO</a>; die sofortige Vollstreckbarkeit der erlassenen einstweiligen Verf&#252;gung (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/929.html" title="&sect; 929 ZPO: Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist">§ 929 I ZPO</a>) bleibt bestehen.</p>
<p>V.<br />
Streitwert: 1.500,- € (1/2 des &#8220;Regelstreitwertes„ f&#252;r eine Klausel; angesichts des unwidersprochen vorgetragenen Umstandes, dass die beanstandete Pauschale nur selten verlangt wird, ist auch unter Ber&#252;cksichtigung wirtschaftlicher Folgen nicht von einem h&#246;heren Streitwert auszugehen).</p>
<p><strong>Anmerkung</strong><br />
Nach Auskunft des Kl&#228;gers hat die Beklagte gegen die Entscheidung zun&#228;chst Berufung eingelegt, diese jedoch wiederzur&#252;ckgenommen. In der Hauptsacheklage erging sodann ein Anerkenntnisurteil.</p>
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