Widerrufsrecht für Mobilfunkvertrag bei gleichzeitigem Handykauf
Friday, 13. January 2012

Grundsätzlich besteht für Verträge, die in einem Laden abgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht. So ist es auch bei Mobilfunkverträgen, die in einem entsprechenden Shop abgeschlossen werden. Anders sieht es nach Auffassung des Landgericht Lüneburg unter Umständen jedoch dann aus, wenn gleichzeitig ein Handy  zu einem reduzierten Preis erworben wird.

Das Angebot der Mobilfunkanbieter, bei Abschluss eines Vertrages zu einem geringen Preis auch ein Handy zu erwerben, ist seit Jahren ein eingeführtes Geschäftsmodell. Waren es früher vor allem die Handys für 1,- €, werden inzwischen vor allem auch Smartphones zu einem deutlich reduzierten Preis angeboten. So kann man etwa ein Smartphone, das der Hersteller für 849 € verkauft, bei einem Mobilfunkanbieter für 399,95 € erwerben, wenn man gleichzeitig für 24 Monate einen Mobilfunkvertrag abschließt, der im Monat 49,95 € kostet. Für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages bekommt man also einen Nachlass von 449,05 €.

Schließt der Kunde diesen Vertrag im Internet ab, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag und der Kunde hat ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB. Wie aber sieht es aus, wenn der Vertragsschluss im Ladengeschäft erfolgt?

Hier kommt insbesondere ein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 495 BGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Abschluss des Mobilfunkvertrages als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ anzusehen ist. Dies wird in der Literatur bereits seit einiger Zeit diskutiert und überwiegend wohl auch bejaht (vgl. Schürnbrand in Müchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 506 Rn. 30; Limbach, NJW 2011, 3770). Zwei sehr ausführliche Aufsätze von Francis Limbach (ZGS 2006, 362; ZGS 2009, 206) stehen auch auf dessen Internetseite zum Download bereit. 

In der Rechtsprechung wurde diese Frage bislang nur vereinzelt thematisiert. Für einige Aufmerksamkeit hat vor einiger Zeit ein Urteil des AG Dortmund gesorgt, das ein Widerrufsrecht bejaht hat (Urt. v. 13.10.2010, Az. 417 C 3787/10). Nun ist ein Hinweisbeschluss des LG Lüneburg veröffentlich geworden, das jedenfalls für Smartphones ebenfalls von einem Widerrufsrecht ausging (Beschl. v. 13.01.1011, Az. 2 S 86/11). In dem Hinweisbeschluss hat das Landgericht angekündigt, dass es beabsichtigt die Berufung des Mobilfunkanbieters gegen ein Urteil des AG Celle (Urt. v. 29.10.2010, Az. 13a C 357/10 (8a)) zurückzuweisen. So sehr die Auffassung des Landgerichts zu begrüßen ist, so sehr verwundert doch der prozessuale Schritt. Sachgerecht wäre es hier sicher gewesen, die Berufung durch Urteil zurückzuweisen und die Revision zuzulassen, damit sich der BGH zu der Frage äußern kann.

Bis der BGH hierzu die Gelegenheit hat, muss ein Verbraucher wohl noch mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko rechnen, wenn er den Vertrag widerruft und die weiteren Gebühren für den Mobilfunkvertrag nicht zahlt. 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch, dass ein Widerrufsrecht jedenfalls nicht gegeben ist, wenn die Bagatellgrenze von 200 € unterschritten ist (vgl. §§ 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Maßgeblich ist hierbei die Differenz zwischen dem vom Mobilfunkanbieter geforderten Preis und dem Preis, den das Handy ohne Mobilfunkvertrag kosten würde.

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LG Lüneburg, Beschl. v. 13.01.2011 – 2 S 86/10 (Volltext)
Wednesday, 11. January 2012

LG Lüneburg
Hinweisbeschluss vom 13.01.2011
Az. 2 S 86/10

Aus den Gründen

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des AG Celle vom 29. 10. 2010 beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Ferner sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das AG begründen und deshalb eine erneute Feststellung erfordern würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung nach der Zivilprozessreform nunmehr lediglich als Fehlerkontroll- und Fehlerbeseitigungsinstrument konzipiert ist. Nach § 529 I ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil gebunden. Das bedeutet, dass der für die Beurteilung der Rechtslage maßgebliche Sachverhalt von der ersten Instanz bindend für das Berufungsgericht festgestellt wird. Die Bindung entfällt nur, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung erfordern oder eine rechtsfehlerhafte Erfassung der Tatsachengrundlagen durch das erstinstanzliche Gericht erfolgt ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Das AG ist zu Recht von einem Widerrufsrecht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 499 II, 501, 495 I a.F. BGB i.V. mit § 355 BGB ausgegangen.

Es liegt eine sonstige Finanzierungshilfe i.S. des § 499 II BGB vor. Diese wird dadurch charakterisiert, dass der Vertrag es dem Verbraucher ermöglicht, das Entgelt für den Erwerb einer Sache, eines Rechtes oder den Empfang von Dienstleitungen leichter, insbesondere früher aufzubringen oder die Leistung bzw. den Besitz der Sache eher zu erhalten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. [2010], § 499 Rdnr. 5). Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Kauf eines Mobiltelefons in der Form subventioniert wird, dass der Kaufpreis sich bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrags deutlich (hier auf 1 Euro) verringert, liegen diese Voraussetzungen vor“ (dafür etwa Jauernig, BGB, § 499 Rdnr. 7; Limbach, ZGS 2006, 332 und ZGS 2009, 206). Diese Auffassung ist zwar nicht unwidersprochen (anders etwa Erman/Saenger, BGB, § 499 Rdnr. 12a; auch AG Karlsruhe, MMR 2008, 59, wo allerdings im Falle eines Widerrufsrechts für den Kauf des Mobiltelefons dieses Recht entsprechend § 139 BGB auf den Mobilfunkvertrag erstreckt wird).

Das Gegenargument, Hauptzweck des Vertragsgefüges sei der Zugang zum Mobilfunknetz und nicht der Erwerb des Handys, wird indes auch von den Gegnern der Anwendbarkeit des § 499 BGB a.F. dann eingeschränkt, wenn neue Generationen von Mobiltelefonen in Rede stehen (Erman/Saenger, § 499 Rdnr. 12a). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil Mobiltelefone mittlerweile häufig wegen der damit verbundenen Sonderfunktionen (Fotografie etc.) erworben werden, so dass das Gerät nicht mehr zum irrelevanten Nebenzweck eines Vertrags degradiert werden kann. Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn es sich um ein geringwertiges Mobiltelefon gehandelt hat, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bereits der in der Rechnung vom 20. 2. 2009 aufgeführte Listenpreis von 369,90 Euro spricht gegen eine Geringwertigkeit in diesem Sinne.

Die Klägerin beruft sich auch erfolglos auf die Ausnahmevorschrift des § 499 III i.V. mit § 491 II Nr. 1 a.F. Die Rechnung vom 20. 2. 2009 erweckt bei objektiver Betrachtung den Eindruck, dass bei Nichtabschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertrags der Listenpreis von 369,90 Euro zu zahlen sei. Dass zusätzlich ein Basispreis von 199,90 Euro und ein Kundenrabatt von 198,90 Euro erwähnt werden, ändert hieran nichts. Die Erklärung der Berufungsklägerin, das Mobiltelefon werde bei ihr grundsätzlich zu 199,90 Euro angeboten und bei den 369,90 Euro handele es sich nur um eine Preisempfehlung, überzeugt nicht und vermag insbesondere nicht die Verknüpfung zwischen Listenpreis und Mobilfunkvertrag zu erklären. Denn wenn der Listenpreis für das Angebot der Klägerin ohne Bedeutung war, bedurfte er auch keiner Erwähnung. Insoweit trägt auch der Hinweis des AG auf das Transparenzgebot (§ 305c II BGB).

Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf die streitigen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des BerGer.

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Hinweis: Laut NJOZ 2011, 1971 hat die Klägerin auf den Hinweis der Kammer hin die Berufung zurückgenommen.

Filed under: Allgemein
AG Celle, Urt. v. 29.10.2010 – 13a C 357/10 (8a) (Volltext)
Wednesday, 11. January 2012

AG Celle
Urteil vom 29.10.2010
Geschäfts-Nr. 13a C 357/10 (8a)

Tatbestand

Die Klägerin ist Betreiberin des Mobilfunknetzes … Sie schloss mit der Beklagten den …-Vertrag vom 20.02.2009 (Bl. 15-17 d. A.) im „…-Tarif“ und Abrechnung im 60/1 sec-Takt, sowie unter Vereinbarung der Zusatzoption „…“ mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Die Beklagte bestätigte dabei ausdrücklich die Geltung der gültigen Preislisten der Klägerin sowie ihrer AGB. Diese bekam die Beklagte nicht ausgehändigt.

Nach Ablauf der Mindestlaufzeitfrist sollte sich der Vertrag bei nicht fristgerechter Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.

Zudem erwarb die Beklagte am 20.02.2009 bei der Klägerin ein N 78 Nokia livel-Broadband Handy zum Preis von 1,00 €. Darüber erstellte die Klägerin die Rechnung vom 20.02.2009 (Bl. 55 d. A.). Eine Widerrufsbelehrung hatte die Beklagte nicht erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2009 erklärte die Beklagte den Widerruf.

Der Klägerin liegt das Schreiben der Beklagten vom 06.03.2009 nicht vor.

Die Klägerin schaltete die …-Karte frei. Sie kam ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung ihres Mobilfunknetzes, räumlich beschränkt auf den Empfangs- und Sendebereich ihrer Funkstationen nach. Die Klägerin erteilte der Beklagten die …-Telefonnummer … und rechnete monatlich ab. Dabei berechnete sie in ihrer ersten Rechnung die (einmaligen) Anschlussgebühren sowie – ebenso wie in den Folgemonaten – den (anteiligen) monatlichen Basispreis, die laufenden Nutzungen sowie sonstige Gebühren (Bankgebühren für Rücklastschrift, temporäre Unterbrechung u a.). In den Rechnungen wurde darüber hinaus angegeben, wann der jeweilige Rechnungsbetrag abgebucht bzw. gezahlt werden sollte.

Die Klägerin erteilte der Beklagten die Rechnungen vom 17.04.2009, 15.05.2009, 17.06.2009, 16.07.2009, 14.08.2009. 16.09.2009 und 15.10.2009 über insgesamt 830,18 €. Mit der letztgenannten Rechnung machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 626,63 € geltend. Sie stellte die monatlichen Basisbeträge von 33,57 € und 4.20 € für einen Zeitraum von 17 Monaten ein, und zwar abzüglich einer Gutschrift für ersparte Druck- und Portokosten in Höhe von 1,00 € monatlich und einer Abzinsung von 3%.

Vorgerichtlich wurde die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2009 zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung aufgefordert.

Die Klägerin beantragt

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 830,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.11.2009 und 70,20 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

Sie meint, es handele sich um einen Mobilfunkvertrag mit subventioniertem Handykaufvertrag. Das Handy sei mit 368,90 € subventioniert.

Die Beklagte behauptet, sie habe das Handy am Tage ihres Rücktritts am 06.02.2009 in der Geschäftsstelle der Klägerin abgegeben und mit Schreiben vom 06.03.2009 den Widerruf erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen weder die geltend gemachten Entgeltansprüche noch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

Die Klägerin kann sich zur Begründung der von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht auf den mit der Beklagten geschlossenen …-Vertrag vom 20.02.2009 stützen. Dieser Vertrag wurde infolge des von der Beklagten erklärten Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.

a) Gemäß Artikel 229 § 22 Abs. 2 EGBGB sind auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits die Vorschriften des BGB jeweils in der bis zum 11.062010 geltenden Fassung anzuwenden. Danach sind auf andere als die in Artikel 229 § 22 Abs. 1 EGBGB geregelten Schuldverhältnisse, die vor dem 11.06.2010 entstanden sind, das BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Es handelt sich vorliegend um ein anderes als die in Artikel 229 § 22 Abs. 1 EGBGB geregelten Schuldverhältnisse. Das streitgegenständliche Schuldverhältnis ist vor dem 11.06.2010, nämlich am 20.02.2009 entstanden. Der in Artikel 229 § 22 Abs 3 EGBGB geregelte Ausnahmefall liegt nicht vor. Dieser betrifft unbefristete Schuldverhältnisse.

b) Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2009 den Widerruf.

c) Der Beklagten stand gemäß §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 BGB in der bis zum 11.06 2010 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Bei dem streitgegenständlichen Geschäft vom 20.02 2009 handelte es sich um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 BGB. Sonstige Finanzierungshilfen im Sinne dieser Vorschrift sind Verträge, durch die es dem Verbraucher ermöglicht wird, das Entgelt für den Erwerb von Sachen und Rechten oder den Empfang von Dienstleistungen leichter, insbesondere früher aufzubringen oder die Leistung (z. B. den Besitz der Sache) eher zu erhalten (Palandt/Weidenkaff, BGB. 69. Aufl., Vorbemerkung vor § 499 BGB Rdz. 5). Als solche sind die Verträge vom 20.02.2009 zu qualifizieren. Das ergibt sich aus der Zusammenschau des zwischen den Parteien geschlossene Telekommunikationsdienstleistungsvertrag vom 20.02.2009 und des zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag betreffend das N 78 Nokia livel-Broadband Handy, das die Beklagte von der Klägerin am 20.02.2009 zum Preis von 1.00 € erwarb. Beide Verträge stehen in einem rechtlich zusammenfassend zu wertenden Verbund.

Sie wurden beide am 20.02.2009 geschlossen. Die Vertragspartner beider Verträge stimmen überein.

In wirtschaftlicher Hinsicht besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Beide Verträge beziehen sich auf die …-Nr. … Der Erwerb des Handy’s diente letztlich der Umsetzung des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages. Allein darin bestand sein Zweck. Durch den Abschluss des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages wurde der Beklagten der Erwerb des in der Rechnung der Klägerin vom 20.02.2009 (Bl. 55 d. A.) bezeichneten Handy’s zum Preis von 1,00 € ermöglicht. Nur dadurch, dass sie den Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, in der Sprache der Klägerin „Kartenvertrag“, abschloss, war es ihr möglich, ein Handy zum Preis von 1,00 € zu erwerben.

Durch den Abschluss des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages war es der Beklagten leichter, ein Handy zu erwerben. Ohne den Abschluss eines Kartenvertrages hätte die Klägerin für den Erwerb des N 78 Nokia livel-Broadband Handy’s 369.90 € aufwenden müssen Das ergibt sich aus der eigenen Rechnung der Klägerin vom 20.02.2009, in der es heißt: „Ohne Abschluss eines Kartenvertrages beträgt der Listenpreis 369,90 €.“

Durch die Vertragslaufzeit des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages, insbesondere die Anfangsbefristung von 24 Monaten und die zumindest für diesen Zeitraum zu entrichtenden Basispreise, erfolgte eine Finanzierung des Handy’s. Die im Rahmen der Vertragslaufzeit des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages zu entrichtenden monatlichen Fixzahlungen stellten daher zumindest teilweise Teilzahlungen für den Erwerb des Handy’s dar.

Gemäß § 501 gilt für das vorliegende Vertragsverhältnis der Parteien die Vorschrift des § 495 Abs. 1 BGB. Diese öffnet der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

Die von der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen sind mangels Begründetheit der Hauptforderung ebenfalls unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultieren aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Filed under: Allgemein
AG Gladbeck, Urt. v. 18.10.2011 – 12 C 267/11 (Volltext)
Friday, 25. November 2011

Amtsgericht Gladbeck
Urteil vom 18. Oktober 2011
Aktenzeichen 12 C 267/11

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Zwischen der IContent GmbH und dem Beklagten ist ein Abo-Vertrag für die Internetseite www.outlets.de nicht zustande gekommen. Entsprechend kann die Klägerin vom Beklagten die Kosten für das Abonnement auch nicht verlangen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die von der Klägerin mitgeteilte IP-Adresse tatsächlich diejenige des Beklagten ist, wofür die Klägerin in vollem Umfang beweispflichtig ist, wobei der entsprechende Beweisantritt Zweifeln begegnet. Dass ein Vorstandsmitglied der Telekom in der Lage ist, die entsprechende Auskunft zu erteilen, erscheint zweifelhaft.

Der Vortrag scheitert vorliegend jedoch schon daran, dass der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hätte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden ist. Der Beklagte ist damit als Verbraucher getäuscht worden und muss sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen. Die Internetseite mit dem Anmeldebogen ist so gestaltet, dass hier nur oben rechts ein kleingeschriebener Hinweis vorhanden ist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo-Angebot, das für zwei Jahre abgeschlossen wird und mit jährlichen Kosten von 96,00 € verbunden ist, handelt. Im Übrigen finden sich nur Hinweise darauf, was man alles sparen kann und kein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Insbesondere könnte aus Sicht des Gerichts zum Schutz des Verbrauchers erwartet werden, dass bei der Anmeldetaste, die aus Sicht der Klägerin den Vertragsschluss bewirkt, statt jetzt anmelden mit einem Sternchen, erwartet werden, dass ein expliziter Hinweis erfolgt, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot besteht. Durch die Ausstattung des Buttons mit dem Hinweis, jetzt kostenpflichtig anmelden oder ähnliches könnte dies ohne weiteres erreicht werden. Die vorliegende Gestaltung kann aus Sicht des Gerichts nur den Zweck haben, den Verbraucher zu täuschen und in der irrigen Annahme, es handele sich um eine kostenfreie Anmeldung, dazu zu bewegen, den Klick durchzuführen.

Bei normaler Bildschirmauflösung (100%) sind das Feld über die Kostenpflichtigkeit in der oberen rechten Ecke sowie der Anmeldebutton nicht gleichzeitig sichtbar. Dieses erfordert ein herunter bzw. herauf scrolIen auf dem Bildschirm. Verkleinert man die Auflösung, so dass die gesamte Seite sichtbar ist (50 %) ist die Schrift auch bei größeren Bildschirmen so klein, dass sie – abhängig von der Bildschirmqualität und Auflösung – kaum bzw. gar nicht lesbar ist. Im Übrigen ist dies auch nicht das
normale Nutzungsverhalten. Wenn der Verbraucher also den Button jetzt anmelden vor sich hat, kann er auf dem für ihn sichtbaren Bildschirm einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Anmeldung nirgendwo finden. Dies ist aus Sicht des Gerichts so irreführend, dass hiermit ein wirksamer Vertrag Ober ein kostenpflichtiges Angebot nicht zustande kommt.

Das Gericht verkennt nicht, dass einige Amtsgerichte dies offenbar anders gesehen haben, wie von der Klägerin vorgelegte Urteile von Amtsgerichten belegen. Die dort vertretene Rechtsauffassung ist aus Sicht des Gerichts jedoch nicht haltbar. Ob die entsprechenden Kollegen sich überhaupt die Mühe gemacht haben, sich das Internetangebot einmal anzusehen, kann dahinstehen, jedenfalls ist aufgrund der Gestaltung der Seite nicht davon auszugehen, dass es sich um ein Angebot handelt, bei
dem der Preis eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar und lesbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei normaler Computereinstellung die Ausführungen zur Kostenpflichtigkeit und der Anmeldebutton selbst nicht auf dem gleichen Bildschirm sichtbar sind, sondern ein ScrolIen erfordern. Es kann hier auch nicht aufgrund der sonstigen Umstände ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Beklagten als Kunden erkennbar gewesen wäre, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot
handeln kann und dass er Anlass gehabt hätte, nach einem Kostenhinweis intensiver zu suchen. Dass kleine Sternchen auf dem Anmeldebutton reicht hierzu jedenfalls nicht aus, da auf den Button selbst einen Hinweis dass die Anmeldung kostenpflichtig ist, wie ausgeführt fehlt und der mit dem Sternen in Bezug genommene Hinweis oben rechts ohne Bildschirmscrollen nicht ohne weiteres sichtbar ist. Internetportale mit Auskünften der hier von der Klägerin angebotenen Art gibt es auch kostenlos. Es
ist also nicht für jeden Verbraucher augenfällig, dass er ein solches Angebot nur kostenpflichtig finden kann.

Die gesamte Gestaltung der Seite lässt aus Sicht des Gerichts nur den Schluss zu, dass es Absicht der Klägerin ist. den Kunden in eine sogenannte Abofalle zu locken. Hierfür sprechen auch die von dem Beklagten vorgelegten Auszüge aus entsprechenden Internetforen. Sieht man sich die hinter der Seite www.outlets.de stehende Firma IContent GmbH an, so fällt auf, dass auf deren Internetseite nicht das Kundengeschäft im Mittelpunkt steht. Vielmehr werden hier lange Reihen von Urteilen
zitiert, die für die GmbH günstig ausgefallen sind, also das Zustandekommen eines Vertrages bestätigt haben. Klageabweisende Urteile finden sich demgegenüber gar nicht, da die Klage offenbar sofort zurückgenommen wird, wenn das Gericht eine Rechtsauffassung vertritt, die für die Klägerin ungünstig erscheint. Die gesamte Gestaltung der Internetseite lässt aus Sicht des Gerichts nur den Zweck erkennen, Kunden die sich nach Erhalt einer Rechnung informieren wollen, von vornherein Hoffnung zu nehmen, dass sie im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn sie sich gegen die Aborechnung wehren, erfolgreich sein können. Als seriöse Geschäftspraktik kann dies aus Sicht des Gerichts nicht erkannt werden. Auf der Seite www.outlets.de führen von der Startseite kommend alle Links automatisch auf das Anmeldeformular. Dort wird groß auf die entsprechend zu erzielenden Gewinne hingewiesen, ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Anmeldung fehlt jedoch. Es gibt wie dargestellt lediglich unter dem Hinweis * Vertragsinformationen den Hinweis auf die anfallenden 96,00 € pro Jahr in der oberen rechten Ecke. Im weiteren Text findet sich nirgendwo ein Hinweis auf die KOstenpflichtigkeit und insbesondere auch bei dem „jetzt anmelden“-Button fehlt ein entsprechender Hinweis, wie bereits ausgeführt wurde.

Unter den obwaltenden Umständen ist die Gestaltung der Internetseite und die Durchführung des Anmeldeverfahrens für den Kunden derart irreführend, dass ein Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Vertrages aus Sicht des Gerichts nicht angenommen werden kann. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die verlangten Abogebühren nicht zu.

Da die Klägerin zwar die Klage (nach Hinweis des Gerichts bzgl. seiner Rechtsauffassung) zurückgenommen hatte, die Beklagte jedoch dem nicht zustimmen wollte und die Zustimmung erforderlich war, weil Anträge zur Sache – nach Scheitern der Güteverhandlung – bereits gestellt waren, war durch streitiges Urteil die Klage abzuweisen.

Die Klage war mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

Das Urteil ist nicht zur Berufung zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen. Anderslautende Urteile von Obergerichten liegen nicht vor und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gehört es nicht, unterschiedliche Rechtsauffassungen von Amtsrichtern bei reinen Auslegungs-/Rechtsfragen zu unterbinden, was auch eine Eingriff den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit bedeuten würde.

(via abzocknews.de)

Filed under: Allgemein
LG Berlin, Urt. v. 21.10.2011 – 50 S 143/10 (Volltext)
Thursday, 10. November 2011

LG Berlin
Urteil vom 21. Oktober 2011
Aktenzeichen 50 S 143710

Urteil

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juli 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 4 C 39/10 – geändert und die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils bei zu treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin betreibt eine Website unter dem Namen www.live2gether.de. Sie bietet darauf Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote Und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden, und zwar zu einem monatlichen Preis von 8 € inklusive MwSt., bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, zahlbar jeweils für ein Jahr im Voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3, Blatt 11 Bd. I und die AGB, Anlage K 15, Blatt 104 ff. Bd. I der Akten Bezug genommen. Die Beklagte meldete sich am 17. September 2009 unter Übermittlung ihrer Daten an. Darauf erhielt sie von der Klägerin eine E-Mail mit einem so genannten Verifikationslink. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 15, Blatt 104 Bd. I der Akten Bezug genommen. Diesen Link betätigte die Beklagte. Darauf übersandte die Klägerin ihr die streitgegenständliche Rechnung vom 5.10.2009 über 96 € einschließlich Mehrwertsteuer. Auf zwei Mahnungen reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 17.11.2009 und erklärte, nicht zu zahlen. Wegen der Einzelheiten ihrer E-Mail wird auf Anlage K5, Blatt 13 Bd. I der Akten verwiesen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Begleichung der Rechnung sowie zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Die Beklagte hat sich dagegen. insbesondere mit dem Argument gewehrt, sie habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anmeldung kostenpflichtig sei, weil auf der Anmeldeseite und in den AGB nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde. Wegen der äußeren Gestaltung der Website und weil vergleichbare Angebote im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet würden, habe sie mit einer Entgeltregelung nicht rechnen müssen. Hilfsweise hat sie den vermeintlich geschlossenen Vertrag angefochten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin weise in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflicht ihres Angebotes hin, auch wenn die Preisangabe nicht sofort ins Auge springe. Denn da die Textinformationen auf der Anmeldeseite übersichtlich und nicht umfangreich seien, sei es zumutbar, sie zu lesen. Insbesondere sei die Preisinformation. nicht versteckt. Es sei zu beachten, dass nicht grundsätzlich von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne, wenn Dienstleistungen im Internet angeboten würden. Deshalb schieden auch ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum oder eine arglistige Täuschung aus.

Mit der Berufung wehrt sich die Beklagte gegen die Verurteilung. Sie macht weiterhin geltend, dass die Klägerin die Seite bewusst so gestaltet habe, dass der Preis übersehen werde, weil er in einen längeren Fließtext eingefügt und zusätzlich in Buchstaben wiedergegeben sei. Der insoweit vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV führe dazu, dass die Preisklausel überraschend und entsprechend gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Jedenfalls sei wirksam angefochten worden, weil die Beklagte über die Entgeltlichkeit arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Gestaltung der Anmeldeseite für übersichtlich und die Kostenpflichtigkeit für ausreichend grafisch hervorgehoben. Sie meint, die Preisangabe sei deutlich erkennbar und es sei unschädlich, dass der Jahrespreis erst nach HerunterscrolIen erkennbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das amtsgerichtliche Urteil und den weiteren Inhalt der Akten verwiesen.

Mit Urteil vom 8. Februar 2011 -15 0 268/10-hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 15, die Klägerin unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank unter anderem für Mitbewohnersuche anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben -insbesondere wie auch im hier zu entscheidenden Fall auf www.live2gether.de geschehen.

II.
Die am 23. August 2010 gegen das am 2. August 2010 zugestellte Urteil eingegangene und mit am 2. November 2010 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen und nach Fristverlängerung fristgerecht begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet, denn das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Anspruch der Klägerin auf Begleichung der streitgegenständlichen Rechnung und Zahlung der 96 € als Vergütung für ein Jahresabonnement besteht nicht, denn die Parteien haben sich nicht über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Klägerin geeinigt. Da die Zahlungspflicht auf Seiten der Beklagten die zentrale Vertragspflicht wäre, scheidet eine Aufrechterhaltung gemäß § 155 BGB aus.

1.
Die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite der Website stellt kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Anmeldeformular das Vertragsangebot darstellen sollte, als auch für den Fall, dass die Anmeldung ein Angebot sein sollte. Denn die Anmeldeseite ist nicht so gestaltet, dass sie bei dem Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu der Erkenntnis führt, dass die Leistung der Klägerin kostenpflichtig ist (siehe dazu Buchmann und andere NJW 2009, 3189).

a) Dies ergibt sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der Führung des Nutzers zum Anmeldebutton. Zu der Anmeldeseite gelangt man nicht sofort, wenn man auf die Website gerät. Die Website besteht aus verschiedenen Seiten. Erst beim Weiterklicken auf die Anmeldeseite findet sich der Hinweis auf eine Entgeltpflicht in der Mitte des auf der rechten Seite grau unterlegten Textes. Dieser ist so versteckt, dass er vom im Internet surfenden Durchschnittsverbraucher nicht zwangsläufig gesehen wird, sondern erst bei sehr genauem Lesen. Nicht nur ist der Preis im Fließtext versteckt, und zwar zwischen zwei weniger interessanten Angaben, er befindet sich auch unterhalb dreier extra anzuklickender Kästchen über AGB und Widerruf, die Datenschutzbestimmungen und den Wunsch nach Informationen durch einen Newsletter. Diese Kästchen wirken durch die Gestaltung ihrerseits auffällig und suggerieren durch die abnehmende Wichtigkeit der anzuklickenden Informationen, dass der folgende grau hinterlegte Text, in dem es zunächst auch nur um die Erklärung für die Datenabfrage geht, nur weitere übliche Hinweise enthält (siehe dazu Landgericht Berlin, Urteil vom 8. Februar 2011 – 15 0 268/10). Je nach Bildschirm ist die Zeile, in der dann im Fließtext der Preis von – nicht in Ziffern dargestellt – “acht Euro” auftaucht, erst nach Herunterscrollen zu sehen. Zunächst erscheint die Anmeldeseite aber so, dass die Eingabemaske nur bis zu der Zeile “Land…… Geburtstag” steht und rechts der erste Absatz des grau hinterlegten Textes endet, in dem die Mitteilung enthalten ist, dass die Speicherung der IP Adresse zwecks Missbrauchsvorbeugung erfolgt. Aber auch wenn herunter gescrollt wird, bleibt die Preisangabe im Fließtext in der Mitte des mittleren von drei Absätzen versteckt. Dabei wird jedoch die Aufmerksamkeit beim Herunterscrollen von der linken Seite angezogen, in welcher die Daten weiter eingegeben werden müssen. Zusätzlich abgelenkt wird der Nutzer dadurch, dass sich unter dem Eingabeblock links ein auffälliger Button mit der Aufschrift “jetzt anmelden” befindet; er befindet sich nicht etwa in der Mitte, wodurch das Formular und der grau hinterlegte Text nochmals optisch getrennt werden.

Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass die Klägerin mit dieser Gestaltung der Anmeldeseite in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflicht hinweist, nicht. Das Amtsgericht führt selbst aus, dass die Preisangabe im zweiten Abschnitt des grau hinterlegten Textes nicht durch besondere Gestaltung hervorgehoben ist und nicht ins Auge springt. Die graue Hinterlegung selbst ist schon keine Hervorhebung, weil sie den Preis gerade nicht deutlich zeigt, sondern einen aus drei Absätzen bestehenden, 20 Zeilen langen Text einheitlich zusammenführt. Der im ersten Absatz stehende Text ist auch nach Auffassung der Kammer keine sehr wichtige Information für den Nutzer; auf Konsequenzen im Missbrauchsfall wird gerade nicht hingewiesen, sondern nur mitgeteilt, dass der Nutzer in jedem Fall identifizierbar ist. Im Übrigen ist ein Verweis auf die Identifizierbarkeit ähnlich wichtig wie die Verweise auf AGB und Datenschutzbestimmungen, die sich schon darüber befinden; es handelt sich um übliche Hinweise, die gerade keine besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen und deswegen von dem folgenden Text ablenken. Der Nutzer denkt eher an eine Wiederholung dessen, was er bereits als gesehen angeklickt hat.

b) Auch die Notwendigkeit, persönliche Daten einzugeben, lässt nicht zwingend den Schluss auf Kostenpflichtigkeit zu. Insbesondere lässt sich die Eingabe von persönlichen Daten damit erklären, dass Wohnangebote aus Sicherheitsgründen nicht anonym bleiben können. Weder die Abfrage der Daten noch der Hinweis auf AGB führen dazu, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, eine Vergütungsverpflichtung einzugehen, schon gar nicht eine zwölfmonatige Vertragsbindung mit einer nicht unerheblichen Zahlungspflicht (siehe OLG Frankfurt VuR 2009,151, Rn. 37-40, zitiert nach juris).

c) Ebenso wenig reicht der Doppelsternchenhinweis auf den Jahrespreis. Zwar ist in dem Hinweistext ausgeführt, dass die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate beträgt und sich damit ein Jahresbetrag von 96 € ergibt. Angesichts der Gestaltung der Anmeldeseite ist es aber nicht zwingend, dass man überhaupt so weit hinunter gelangt, denn um den Anmeldebutton anzuklicken, braucht man nicht bis ganz ans Ende der Seite herunter zu scrolIen. Durch das Verstecken der Doppelsterne im Fließtext ist der Verweis auch nicht so auffällig, dass man es zwangsläufig täte.

d) Im Übrigen kommt in den Texten der Klägerin nicht zum Ausdruck, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen werden soll; dieses Wort wird gemieden, stattdessen wird nur von “anmelden” und “Anmeldung abschließen” gesprochen und der Eindruck einer reinen Registrierung hervorgerufen.

Erst in Nr. 2.b der AGB ist dann im Kleingedruckten die Rede vom Abschluss eines Vertrages. Deshalb kann auch die Absendung der Verifikationsmail durch die Beklagte kein Angebot ihrerseits an die Klägerin zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gewesen sein. In der beispielhaft in Anlage K 15 vorgelegten Verifikationsmail heißt es: “vielen Dank für deine Anmeldung… melde dich mit diesem Verifikationslink bei uns an um deine Anmeldung abzuschließen”. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass mit der Meldung (Klick auf den Link) die endgültige Registrierung erfolgt. Erst darunter, das heißt nachdem auf den Link geklickt worden ist, wird auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen, und zwar wiederum unauffällig im Fließtext. Damit konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Kostenpflichtigkeit vom Willen der Beklagten umfasst war (vergleiche Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 5.3.2010 – 206 C 541/09).

e) Nach allem kommt es nicht darauf an, dass die Website keine Werbung aufweist.

2.
Daran ändert auch nichts, dass in den AGB, die mit der Verifikationsmail übersandt worden sind, die Entgeltlichkeit und der Preis enthalten sind. Denn diese Preisangabe unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB und damit § 305c BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden. Dabei richtet sich das, was ungewöhnlich ist, nach den Gesamtumständen. Vorliegend ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus der Art der Dienstleistung in Verbindung mit dem optischen Erscheinungsbild, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Internetnutzer nicht ohne weiteres damit rechnet, für die angebotene Leistung ein Entgelt entrichten zu müssen. Entsprechend deutlich muss dann aber die Kostenpflichtigkeit gerade gekennzeichnet werden. Als Maßstab hierfür kann §1 Abs. 6 PAngV herangezogen werden (Berger, ZGS 2009,252,253). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1979, 541), weil danach nur gilt, dass § 1 Abs. 6 PAngV kein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB darstellt; darum geht es vorliegend nicht. Nach § 1 Abs. 6 PAngV muss Sinn und Bedeutung einer Preisangabe sofort erkennbar sein. Dies ist nicht der Fall, weil auf der Anmeldeseite wie erörtert gerade keine sofortige Erkennbarkeit gewährleistet ist und schon deswegen das Auftauchen eines Preises im Text der AGB überraschend ist (Landgericht Berlin, Zivilkammer 15, a.a.O., Meyer-van Raay/Deitermann, VuR 2009,135,237). Auch hier ist darüber hinaus die Entgeltpflicht in dem Fließtext versteckt und zusätzlich im vorliegenden Kontext deswegen überraschend, weil ein großer Absatz über das Widerrufsrecht im Text der Verifikationsmail fett gedruckt und damit als einziges hervorgehoben ist.

3.
Eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erhalten ist. Denn die Internetseite ist gerade so gestaltet, dass der Eindruck erweckt wird, die Leistungen seien unentgeltlich. Umstände, aus denen sich eine Entgeltlichkeit ergäbe, liegen gerade nicht vor. Es handelt sich auch nicht um eine Dienstleistung, die stets nur gegen Vergütung erbracht wird, wie die mehreren ähnlichen unentgeltlichen Webseiten, welche ohne Problem aufgerufen werden können, zeigen. Die Kammer folgt auch hier der Auffassung des Amtsgerichts nicht. Zwar kann angesichts der Verbreitung kostenpflichtiger Angebote im Internet in der Tat nicht grundsätzlich von einer Kostenlosigkeit ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall spricht aber gegen die Erwartung einer Bindung durch ein Abonnement schon, dass ein solches für das Finden einer Wohngemeinschaft vernünftigerweise nicht abgeschlossen wird: Wer eine Wohngemeinschaft sucht, braucht nach dem Fündig werden keine Angebote mehr, das Abonnement wäre sinnlos.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und2 ZPO zuzulassen, weil angesichts mehrerer entsprechender Websites grundsätzliche Bedeutung besteht und angesichts allein der großen Anzahl aktenkundiger anders lautender amtsgerichtliche Urteile die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.