LG Mannheim: opendownload.de muss Anwaltskosten zahlen
Donnerstag, 28. Januar 2010

Das Landgericht Mannheim hat die Betreiber von opendownload.de - die Content Services Ltd. - zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Urt. v. 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 - Volltext).

Geklagt hatte ein Verbraucher, der von dieser Firma eine Rechnung erhielt, nachdem er sich auf opendownload.de angemeldet hatte. Auf die Rechnung reagierte er nicht. Nachdem er eine Mahnung von einem Rechtsanwalt bekam, schaltete er seinerseits einen Anwalt ein. Die Content Services Ltd. verzichtete daraufhin auf ihre Forderung.

Der Verbraucher verlangte nun Ersatz der Kosten, die ihm durch die Beauftragung seines Anwalts entstanden sind.

Das Amtsgericht Mannheim gab dieser Klage statt. Hiergegen legte die Content Services Ltd. Berufung ein. Doch auch das Landgericht Mannheim kam zu dem Ergebnis, dass die Betreiber der Seite opendownload.de zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Sie hätten - so die zuständige Kammer - erkennen müssen, dass ihre Forderung gegen den Verbraucher auf Zahlung der Nutzungsgebühren nicht berechtigt war.

Der Kläger konnte davon ausgehen, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stellt.

Dies ergibt sich zum einen aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.

Im Ergebnis verneinte das Landgericht daher einen wirksamen Vertragsschluss und damit eine Zahlungspflicht des Verbrauchers.

Die Beklagte wusste jedoch - so die Kammer weiter - um “ihr zumindest missverständliches Angebot”. Es sei daher von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.

(Quelle: heise.de)

Abgelegt unter: Internet-Vertragsfallen
LG Mannheim, Urt. v. 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
Donnerstag, 28. Januar 2010

Landgericht Mannheim
Urteil vom 14. Januar 2010
Aktenzeichen 10 S 53/09

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. §§ 540 11, 313 a I ZPO)

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Berufungsbegründung zeigt weder eine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) des angefochtenen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten.

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagte greift mit der Berufung die rechtliche Würdigung der amtsgerichtlichen Entscheidung an. Die Beklagte habe keine Schadensersatzansprüche auslösende Pflichtverletzung begangen. Der Verbraucher werde auf der Internetseite der Beklagten hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die Registrierung für den „Memberbereich“ der Beklagten kostenpflichtig ist. Es gebe auch keine Zahlungspflicht für an sich kostenlose Software. Die Beklagte betreibe vielmehr ein Internetportal, auf dem Software besprochen werde.

Überdies löse die Geltendmachung eines möglicherweise unberechtigten Schadensersatzanspruchs nicht ohne weiteres einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Anspruchsteller aus, denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, mit einem unberechtigten Anspruch konfrontiert zu werden.

II.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich
zum einen aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich ist. Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können. so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.

Demgegenüber wollte die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot nicht kostenlos zur Verfügung stellen.

Wenn – wie in vorliegendem Fall – ein Formular des Empfängers – hier der Beklagten –verwendet wird, ist für die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinns der Erklärungen der Parteien darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rn. 10). Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon ausgehen, das Angebot der Beklagten werde keine Kosten verursachen. Nur so hat er es auch verstanden, so dass ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegt, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

Die Beklagte hat daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt.

Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8). Ein Haftung scheidet gemäß § 280 I 2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt, wobei Fahrlässigkeit nicht schon dann angenommen werden kann, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Ergibt nämlich eine Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher davon ausgegangen werden muss, dass eine Forderung nicht besteht, darf der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen (BGH NJW 2009, 1262, juris Ziffer 20).

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte in vorliegendem Fall jedenfalls fahrlässig gehandelt. Zwar ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf die Rechnung der Beklagten reagiert hat und dieser mitgeteilt hat, er halte die Forderung nicht für berechtigt. Nachdem aber die Beklagte, ohne selbst den Kläger zuvor kontaktiert zu haben und anzufragen, warum dieser auf die Rechnung der Beklagten nicht gezahlt hat oder ihn zumindest zu mahnen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat mit entsprechender Erhöhung der Forderung um die Anwaltsgebühren, ist nicht zu beanstanden, dass sich auch der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient hat, um auf den Schriftsatz des Anwalts der Beklagten antworten zu lassen. Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Ein Fall von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, weil es nicht um eine entscheidungserhebliche bislang nicht geklärte Rechtsfrage geht.

Die Auswirkungen der Entscheidung liegen vielmehr nur auf tatsächlichem Gebiet.

Abgelegt unter: Internet-Vertragsfallen
Mahnungen für Kleeblatt4U
Freitag, 23. Oktober 2009

Vor über einem Jahr habe ich hier über die Werbeanrufe und die fragwürdigen Dienstleistungen der Premium Firmenservice GmbH berichtet.

Lange Zeit ist es ruhig um dieses Unternehmen gewesen. Aber nun berichtet die Verbraucherzentrale, dass die Premium Firmenservice GmbH wieder aktiv geworden ist. Sie hat eine Anwaltskanzlei mit der Beitreibung von Beiträgen für ihren Gewinnspiel-Servise “Kleeblatt4U” beauftragt.

Die Verbraucherzentrale Berlin rät Betroffenen, sich nicht einschüchtern zu lassen und bittet sie, sich bei ihr unter der E-Mail-Adresse telefonwerbung@vz-bln.de - möglichst unter Angabe folgender Informationen - zu melden:

  • Gab es einen Werbeanruf? Wenn ja, wann?
  • Gab es eine schriftliche Auftragsbestätigung?
  • Wurde schon etwas gezahlt? Wurde schon etwas Abgebucht?
Abgelegt unter: Allgemein
Verbraucherzentralen lassen AGB von Mobilfunkanbietern gerichtlich prüfen
Sonntag, 13. September 2009

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat im Sommer 2008 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 19 Mobilfunkanbietern überprüft. Fast 200 Bestimmungen hielten einer rechtlichen Bewertung nicht stand und die Unternehmen wurden entsprechend abgemahnt. Beanstandet wurden vor allem unangemessene Kündigungs- und Sperrregelungen, Schadensersatzklauseln und Vertrags- bzw. Preisänderungsklauseln.

„Unternehmen sollten einen fairen Umgang mit ihren Kunden pflegen. Daran haben wir die Anbieter mit unseren Abmahnungen erinnert“, so Vorstand Gerd Billen.

Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung.

 Wegen weiterer Klauseln ging der vzbv vor Gericht und die Richter erklärten in der ersten Instanz nahezu alle Klauseln für rechtswidrig.

Auflistung der Urteile

(Quelle: vzbv)

Auch die Verbraucherzentrale Hamburg hat einen Erfolg gegen einen Mobilfunkanbieter wegen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbeindigungen erreicht. Das Landgericht Itzehoe untersagte Talkline/Debitel folgende Klauseln (Urteil vom 19.09.2008, Az. 10 O 91/08):

  1. Künftige Änderungen dieser AGB, der Preislisten oder der Tarifinformationen wird Talkline dem Kunden schriftlich mitteilen. (…) Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge weist Talkline den Kunden in seiner Mitteilung hin.
  2. Talkline ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere des Zugangs des Kunden zu den Mobilfunknetzen berechtigt, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.

Talkline/Debitel hatte zunächst Berufung eingelegt. Die wurde nach Angaben der Verbraucherzentrale zurück genommen, nachdem das OLG Schleswig deutlich gemacht hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Die Entscheidung ist somit seit dem 17. Juni 2009 rechtskräftig.

Abgelegt unter: AGB
LG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2009, Az. 12 O 460/08
Sonntag, 13. September 2009

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15.07.2009
Aktenzeichen 12 O 460/08

Folgende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkverträgen sind unzulässig

  1. [2.1] Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl van V schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. […]
  2. [2.2] Ändert V die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung […] innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt.[Auf diese Folge weist V den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.]
  3. [2.3] Teilt V dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist V den Kunden bei der Mitteilung hin.]
  4. [3.1] V kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.
  5. [5.2] Bei Verzug des Kunden ist V berechtigt,

    b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat

  6. [5.2] Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist V berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
  7. [5.6] Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von V aus dem Vertrag nutzt.
  8. [6.2 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für V insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
  9. [7.2] [Der Kunde hat V das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der V-Karte unverzüglich … mitzuteilen…. ] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur bis zu 50,-€.
  10. [7.3.] Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von V nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang […] zu nutzen.
  11. [9.2] Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft V keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
  12. [10.1] Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss -jederzeit widerruflich -darin ein, dass V seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1,9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten […] verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist.

In Bezug auf Mobilfunk-Prepaid-Verträge sind folgende Klauseln unzulässig

  1. [5.5] Bei Verzug des Kunden ist V nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum V-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung).
  2. [5.5] Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann V den Vertrag fristlos kündigen und die V-Karte permanent deaktivieren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG verlangen, dass die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln unterlässt (§ 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 ff. BGB).

Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB unterliegen.

1. Die Klauseln mit dem Wortlaut

    [2.1] Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von V schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. [ … ]

    [2.2] Ändert V die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung [ … ] innerhalb von 6 Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Äußerung als genehmigt [Auf diese Folge weist V den Kunden bei der Änderungsmitteilung hin.]

verstoßen sowohl gegen § 308 Nr. 4 BGB als auch gegen § 308 Nr. 5 BGB.

Nach der Klausel 2.1 ist die Beklagte berechtigt, die Vertragsbedingungen in jeder Hinsicht, -Leistungen, Preise sowie Regelungen zur Vertragsabwicklung -zu ändern, wobei Ziffer 2.1 entgegen der Auffassung der Beklagten eine Ermächtigung zur einseitigen Bedingungsänderung gibt. Vertragsänderungen, die unter 2.1 fallen, sollen unabhängig von einer fingierten Zustimmung einen Monat nach Mitteilung in Kraft treten. Dabei entfällt das Zumutbarkeitskriterium im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB gänzlich. Nach Ziffer 2.2 sollen Änderungen der Vertragsbedingungen “zu Ungunsten des Kunden” zwar der Zustimmung des Kunden bedürfen, die jedoch fingiert werden soll. Damit umfasst die Änderungsermächtigung auch solche Modifikationen des Vertrags, die für den Kunden wesentlich sind und die sich im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar erweisen. Die Klausel beinhaltet zugleich einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da nicht im Einzelnen ersichtlich ist, wann sich eine Klausel zu Ungunsten des Kunden auswirkt. Es liegt nahe, dass es Bedingungsänderungen gibt, die sich aus Sicht der Beklagten ausschließlich zugunsten des Verbrauchers auswirken, während sie sich aus Sicht des Verbrauchers als ungünstig darstellen. So mag eine geringe Preiserhöhung bei Erweiterung der unter die Pauschale fallenden Gesprächseinheiten im Interesse eines Vieltelefonierers liegen, sie liegt jedoch keinesfalls im Interesse desjenigen Verbrauchers, der wenig telefoniert.

Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch durch Auslegung nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner nicht ohne weiteres zu ermitteln, wann eine Bedingungsänderung nur mit Zustimmung des Verbrauchers möglich ist. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass gerade im Bereich der Mobilfunktelefonie die Interessen der Verbraucher stark von deren individuellen Telefonverhalten abhängen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können.

Im Rahmen des § 308 Nr. 4 BGB gilt indessen der Grundsatz, dass Voraussetzung und Umfang der Vertragsänderungen möglichst konkretisiert und kalkulierbar sind, und zwar um so konkreter je einschneidender die Änderung ist (BGH NJW 04, 1588, 08, 360). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Klausel in keiner Weise.

Hinzukommt, dass Ziffer 2.2 nicht sicherstellt, dass der Kunde, wie es § 308 Nr. 5 BGB voraussetzt, “besonders” auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen wird. Vorliegend ist schon nicht sichergestellt, dass die Kunden die Änderungsmitteilung überhaupt erreicht. Die Ermächtigung, dem Kunden die Änderungsmitteilung durch SMS zugehen zu lassen, stellt nicht sicher, dass dem Kunden die Mitteilung überhaupt zugeht. Eine SMS kann aus technischen Gründen nicht zugehen, zudem gibt es Zeiten, in denen der Kunde sein Handy über längere Zeit nicht bei sich führt (Urlaub, Krankenhausaufenthalt). Zudem beinhaltet der Umstand, dass die SMS den Kunden in jeder erdenklichen Lebenssituation erreicht, die Gefahr, dass die Vertragsänderungen nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit wahrgenommen werden.

Insgesamt weichen die Klauseln vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach Vertragsänderungen nur einvernehmlich herbeigeführt werden können, ab, indem der Beklagten ein Recht zu weitgehenden Vertragsänderungen einräumt, die auch die Essentialia eines Vertrages betreffen können und insoweit eine formalisierte Fiktion der Zustimmungserklärung zulässt , die den berechtigten Interessen der Kunden widerspricht.

2. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [2.3] Teilt V dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist V den Kunden bei der Mitteilung hin.]

verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nachdem der Kunde der Vertragsänderung widersprochen hat, besteht nach Ziffer 2.3 für ihn die Notwendigkeit, erneut zu reagieren. Im Ergebnis hat er nur die Wahl, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder das Vertragsverhältnis, das er wie vereinbart zu den ursprünglichen Bedingungen fortsetzen will, zu beenden. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass dies zu einer Art “Sonderkündigungsvorbehalt” seitens der Beklagten führt, die in die Anlage versetzt wird, auf die Vertragsbeendigung hinzuwirken und zwar allein aufgrund der Tatsache, dass sie selbst nicht geneigt ist, die fraglichen Vereinbarungen so einzuhalten, wie sie getroffen worden sind. Der Kunde hat die von der Beklagten gewünschte Änderung zu akzeptieren oder das Vertragsverhältnis wird aufgelöst. Dies ist mit dem allgemeinen Grundsatz, wonach geschlossene Verträge einzuhalten sind, nicht mehr zu vereinbaren. Die Klausel führt zu einer einseitigen Bevorteilung der Beklagten.

3. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [3.1] V kann ihre Leistungen bei berechtigtem Interesse jederzeit von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist oder aufgrund einer Information der in Ziff. 11 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 321 BGB.

Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gefährdung der Entgeltzahlungen durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden vorliegt, gibt die Klausel der Beklagten das Recht, eine Sicherheit zu fordern allein aufgrund der Tatsache, dass bekannt wird , dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand geraten ist. Dabei setzt das Recht, eine Sicherheit bei “Rückstand“ zu verlangen, nicht voraus, dass Verzug, d.h. schuldhafte Nichterfüllung, eingetreten ist. Ebenso setzt die Klausel nicht voraus, dass der Kunde mit Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten in Verzug geraten ist. Vielmehr umfasst die Klausel jeglichen Zahlungsrückstand. Angesichts der Formulierung “Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen” kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Klausel auf sonstige Mobilfunkverträge zwischen der Beklagten und dem Kunden bezieht. Dies gilt insbesondere bei der anzuwendenden kundenfeindlichen Auslegung. Hinzu kommt, dass nach der Klausel eine Sicherheit bereits verlangt werden kann, wenn “aufgrund einer Information der in Ziffer 11 genannten Auskunfteien” begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Kunden bestehen sollen. Danach kommt es nicht darauf an, ob diese Zweifel bereits -wie es § 321 BGB voraussetzt -nach Abschluss des Vertrages erkennbar geworden sind.

4. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5,2] Bei Verzug des Kunden ist V berechtigt,

    b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 320 BGB.

Diese angegriffene Klausel, die weder eine Androhung voraussetzt, noch eine Einschränkung bezüglich der Höhe des Rückstandes macht, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. § 45 k Abs.2 TKG regelt im Verbraucherinteresse, dass eine Sperre nur bei einem Zahlungsverzug mit einem Betrag von mindestens 75,–€ zulässig ist und eine solche Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht werden muss. Diese Regelung ist zwar für Verträge über Mobiltelefonie nicht unmittelbar anwendbar, jedoch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 307 BGB zu berücksichtigen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist keinesfalls eine unbeschränkte Leistungseinstellung der vorleistungspflichtigen Beklagten gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Beklagten als milderes Mittel im Falle des Zahlungsverzuges eine reine Abgangssperre zur Verfügung steht. Hierdurch kann die Beklagte ohne weiteres verhindern, dass der säumige Kunde ihre Leistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Demgegenüber bleibt der Kunde weiter erreichbar, was für ihn von erheblicher Bedeutung sein kann.

5. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5.2] Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist V berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 314 BGB. Gemäß § 314 BGB setzt das Recht zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grunde voraus, dass dem Schuldner eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzt wird. Von diesen gesetzlichen Voraussetzung weicht die Klausel 5.2 ab, ohne dass die Beklagte sich auf berechtigte Interessen beruft oder solche ersichtlich sind. Es kann offen bleiben, ob das Erfordernis eines erheblichen Zahlungsrückstandes hinreichend bestimmt ist, jedenfalls muss die Beklagte dem Kunden entsprechend dem gesetzlichen Leitbild die Chance einräumen, seine Leistungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

6. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5.6] Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von V aus dem Vertrag nutzt verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 280 BGB.

Nach der vorliegenden Klausel soll der Verbraucher die Entgelte auch dann zu zahlen haben, wenn er die Inanspruchnahme durch einen Dritten nicht zu vertreten hat. Dies widerspricht der Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kunde hat nach der Klausel, die Kosten, die durch die Nutzung eines Dritten entstanden sind, auch dann zu tragen, wenn er den Verlust angezeigt hat und die Kosten nur deshalb anfallen, weil die Beklagte die Sperrung nicht ausführt.

7. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [6.2] Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für V insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 314 BGB.

Die Klausel gibt dem Unternehmer ein eigenständiges Recht zur fristlosen Kündigung unabhängig vom Erfordernis einer vorherigen Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Klausel das Erfordernis der vorherigen Abmahnung unberührt lässt. Es ist insoweit gemäß der kundenfeindlichen Auslegung davon auszugehen, dass das Erfordernis der Abmahnung entfallen soll.

Darüberhinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, da entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht definiert wird, aufgrund welcher äußeren Umstände davon auszugehen ist, dass die Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

8. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [7.2.] [Der Kunde hat V das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der V-Karte unverzüglich … mitzuteilen … ] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandene Entgelte nur bis zu 50,–€.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 280 BGB. Die vorliegende Klausel weicht schon insoweit von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, wonach der Gläubiger keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, als dass der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte bis zu 50,–€ haften soll, unabhängig davon, ob die Beklagte nach entsprechender Mitteilung auch sofort die Sperrung des Anschlusses veranlasst hat. Insoweit gelten die Ausführungen unter 6. entsprechend.

9. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [7.3] Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von V nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere -Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang [ … ] zu nutzen

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Unabhängig davon, dass der Begriff “missbräuchlich” derart weit gefasst ist, dass sich hieraus eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ergibt, weil sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht hinreichend deutlich ermitteln lassen, folgt eine Gefährdung des Vertragszweckes, weil die Beklagte die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten erheblich einschränkt. Die Beklagte, die ihre Mobilfonedienste unbeschränkt zu einem Pauschalpreis anbietet, gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks, wenn sie durch die Bestimmung einer Nutzungsgrenze dem Kunden die vertraglich eingeräumten Rechte wieder nimmt. Zweck des Vertrages, der eine unbegrenzte Nutzung der Dienste anbietet, ist es, dass der Kunde die Dienste auch in beliebigem Umfang in Anspruch nehmen kann. Die Beklagte verhält sich entgegen Treu und Gauben widersprüchlich, wenn sie dem Kunden einerseits eine unbegrenzte Nutzung ihrer Dienste zu einem Festpreis zur Verfügung stellt, gleichzeitig aber die Rechte hinsichtlich des Nutzungsumfanges einschränkt.

10. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [9.2] Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft V keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 45 i TKG. Diese Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie entgegen § 45 i Abs. 2, Satz 2 TKG keine Verpflichtung vorsieht, den Kunden auf die Löschung von Verkehrsdaten hinzuweisen. Der Gesetzgeber sieht das Erfordernis des Hinweises auf die mit der Löschung verbundene Beweislastumkehr als zwingend an und verlangt einen deutlichen Hinweis. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes bedarf es zwingend im konkreten Einzelfall eines Hinweises, der nicht durch eine allgemeine Abfassung in den AGB ersetzt werden kann. Unterlässt der Verwender es, den verbraucherschützenden Kern einer gesetzlichen Pflicht in seine AGB aufzunehmen, besteht die Gefahr, dass der Kunde bei einer gesetzesabgleichenden Anwendung seine Rechte nicht erkennen und wahrnehmen kann. Insoweit kann die Beklagte sich auch nicht auf die Gestaltung in ihren Rechnungen berufen.

11. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [10.1] Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss -jederzeit widerruflich -darin ein, dass V seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1. , 9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten [ … ] verarbeitet und nutzt, soweit das zur Datenverarbeitung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist.

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.2 Nr. 1 BGB, § 96 TKG, § 4 a BDSG, § 7 Abs. 2 UWG.

Gemäß § 96 Abs. 3 TKG erfordert die Verwendung derartiger Daten eine Einwilligung, wobei die Grundsätze des § 4a BDSG zu erfüllen sind. Bei der Verwendung der Klausel ist schon nicht sichergestellt, dass der Verbraucher einen entsprechenden Willen bekundet hat, denn die Klausel wird dem Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten -trotz der drucktechnischen Hervorhebung an versteckter Stelle präsentiert. Die Klausel führt zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil sie den Eindruck erweckt, der Kunde habe wirksam in die Verwendung personenbezogener Daten eingewilligt, was tatsächlich nicht zwingend der Fall ist.

12. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5.5] Für diese Verträge [Pre-Paid] gilt: Bei Verzug des Kunden ist V nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum V-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung).

verstößt gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 320 BGB.

Nach Inhalt dieser Klausel wird der Beklagten die Möglichkeit zur Sperre eingeräumt, wenn der Kunde zwei Wochen mit Kleinstbeträgen in Verzug geraten ist. Wird insoweit im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Wertung des § 45 k TKG, wonach eine Sperre Verzug mit € 75,-voraussetzt, berücksichtigt, so ist festzustellen, dass eine derartig weitgehende Regelung zur unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führt.

13. Die Klausel mit dem Wortlaut

    [5.5] Nach weiteren 4 Wochen des Verzuges kann V den Vertrag fristlos kündigen und die V-Karte permanent deaktivieren.

verstößt ebenfalls gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 314 BGB.

Darin ist die Beklagte berechtigt, eine im Rahmen eines Pre-Paid-Vertrages zur Verfügung gestellte Karte permanent zu deaktivieren, wenn der Kunde vier Wochen mit Zahlungen in Verzug ist. Entgegen § 314 BGB bedarf es keiner Fristsetzung bzw. Androhung der Kündigung. Damit weicht die Klausel von der grundsätzlichen grundlegenden Wertung der gesetzlichen Regelung ab und führt zur unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet, da die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

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