Razzia bei Gewinnspiel-Mafia
Sonntag, 27. Juni 2010

Die Berliner Polizei berichtete vor ein paar Tagen von einer groß angelegten Razzia bei den Anbietern sogenannter “Gewinnspieleintragedienste”.

Durchsucht haben die 161 Beamten aus Berlin sowie 19 Ermittler aus Bayern und Nordrhein-Westfalen 13 Wohnungen und Einfamilienhäuser, 12 Callcenter und andere Firmen sowie eine Rechtsanwaltskanzlei.
Zudem haben sie Haftbefehle gegen fünf Personen sowie dingliche Arreste vollstreckt. Bei den festgenommenen Beschuldigten handelt es sich um deutsche Staatsangehörige im Alter von 42, 39, 27, 69 und 25 Jahren.

Die Callcenter hatten Verbraucher angerufen und ihnen die Teilnahme an Gewinnspielen angeboten - O-Ton der Polizei

Gratis-Gewinnspielen, überwiegend mit Ramsch-Charakter.

Hierfür wurden Beträge zwischen 39 € und 59 € monatlich vom Konto der betroffenen Verbraucher eingezogen. Die Polizei geht davon aus, dass die Betrugserlöse insgesamt weit über 2 Millionen Euro liegen.

Eine wesentliche Rolle spielte hierbei ein Unternehmen aus Berlin Charlottenburg.

Tatplangemäß soll das Charlottenburger Unternehmen mit verschiedenen sich als Anbieter von Gewinnspielen ausgebenden Callcentern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und in der Türkei mit Namen wie „Spiel Total 2009“, „Deutsche Gewinnbank“, „Winn Club“ und „GewinnExpress 24“ zusammengearbeitet haben.

Die Callcenter sollen dem Charlottenburger Unternehmen tatplangemäß in erheblichem Umfang Personal- und Bankdaten vermeintlicher Kunden zur Verfügung gestellt haben, die sie aus bislang im einzelnen nicht bekannten Datensammlungen unbefugt übernommen oder im Verlauf aufgedrängter Telefonate durch geschickte Gesprächsführung erlangt haben sollen. Bei den „Kunden“ handelt es sich in der Regel um ältere, mit dem Lastschriftverfahren wenig vertraute und insoweit unbeholfene Menschen, die teilweise aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr handlungsfähig und in einigen Fällen sogar längst verstorben waren. Zudem soll den Beschuldigten bekannt gewesen sein, dass die vermeintlichen Kunden bestenfalls unvollständig und irreführend über die Spielbedingungen informiert worden waren.

An die „Kunden“ soll das Charlottenburger Unternehmen sodann im Namen der gewinnspielanbietenden Callcenter Serienbriefe mit weitestgehend einheitlichem Layout versandt haben, in denen den Geschädigten die Teilnahme an einer mehrmonatigen Gewinnspiel-Vereinbarung mit „mindestens 200 der besten Gewinnspiele Deutschlands“ vorgespiegelt wurde. Anschließend sollen die Beschuldigten für das Charlottenburger Unternehmen im Lastschrifteinziehungsverfahren solange monatliche Beträge zwischen 39,- Euro und 59,- Euro von den Konten der vermeintlichen Kunden abgebucht haben, bis diese sich mit Kündigungen, Widersprüchen und Rückbuchungen zur Wehr setzten. Zum Teil wurden Widersprüche ignoriert und mit der Einschaltung von Inkassobüros zur Beitreibung beantwortet.

Quelle: Polizei Berlin

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Beck-Verlag und das Widerrufsrecht
Montag, 7. Juni 2010

In von Weizsäckers Buch “Der Weg zur Einheit” (Verlag C.H.Beck) habe ich einen Werbeflyer für einige sehr interessante Bücher gefunden. Unter anderem wurde für die von Helmut Schmidt und von Richard von Weizsäcker herausgegebene Reihe “Die Deutschen und ihre Nachbarn” geworben.

Aber das wäre für sich genommen noch kein Thema für hier. Verbraucherrechtlich interessant wird es auf dem Bestellformular. Mit diesem kann man direkt beim Verlag per Post, Fax oder E-Mail die beworbenen Bücher bestellen. Zum Widerrufsrecht heißt es dort in einem Sternchenhinweis:

Diese Bestellung kann innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Bestellkarte schriftlich beim Verlag C.H.Beck, 80791 München widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs innerhalb dieses Zeitraumes (Datum des Poststempels). Die Lieferung ab Verlag C.H.Beck erfolgt versandkostenfrei.

Da bleibt nur zu hoffen, dass sich dies andere Verlage nicht zum Vorbild nehmen. Die Gefahr ist jedoch nicht gering, da sie vielleicht denken: “Die von Beck müssen doch wissen, wie es richtig geht”. Immerhin ist Beck wohl einer der wichtigsten juristischen Fachbuchverlage in Deutschland.

Und nun als Spiel für die Kommentare: “Finde die Fehler!”

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LG Koblenz verbietet Vertragsfalle von 1&1 Internet AG
Mittwoch, 19. Mai 2010

Das LG Koblenz verbietet dem Internetdienstleister 1&1 Internet AG, Angebote als Gratisleistung anzupreisen, wenn diese nach einiger Zeit in kostenlose Abonnements übergehen (Urt. v. 18.05.2010, Az. 1 HK O 85/09 - nicht rechtskräftig). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Im konkreten Fall hatte 1&1 seinen Neukunden ein kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programm angeboten. Lediglich aus einem kleinen Hinweis ging hervor, dass es sich bei dem vermeintlichen Gratis-Angebot um einen Abonnement-Vertrag handelt, der sich automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate sollte das Sicherheitspaket 4,99 Euro im Monat kosten.

Das Landgericht befand diese Werbemethode für irreführend. Es sei recht einfach, die Kosten so darzustellen, dass eine unbedachte Bestellung ausgeschlossen ist. “Wenn man das so machen kann, dann sollte man es auch tun” zitiert der vzbv eine Aussage des Richters in der mündlichen Verhandlung.

Eine ähnliche Masche hatte das OLG Koblenz bereits in einem führeren Verfahren dem Anbieter web.de untersagt (Urt. v. 18.03.2009 - 4 U 1173/08). web.de gehört wie 1&1 zum Unternehmen United Internet AG gehört.

Quelle: Pressemitteilung des vzbv.

Als Paketbenachrichtigungskarte getarnter Werbeflyer
Mittwoch, 19. Mai 2010

Telefonwerbung war und ist ein beliebtes Mittel, um neue “Kunden” für Versicherungsprodukte oder irgendwelche Steuersparmodelle zu gewinnen. Nicht selten ist der geworbene “Kunde” am Ende Eigentümer einer völlig überteuerten Eigentumswohnung - aber das nur nebenbei.

Selbst in diesen Branchen hat sich inzwischen herumgesprochen, dass Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der angerufenen Verbraucher wettbewerbswidrig ist. Die entsprechenden Anbieter lassen sich daher die unterschiedlichsten Ausweichstrategieen einfallen.

Eine davon besteht darin, Werbeflyer in Briefkästen zu verteilen, die wie Paketbenachrichtigungskarten aussehen und auf denen es etwa heißt:

“Wir haben Sie leider nicht persönlich angetroffen, bitte melden Sie sich telefonisch unter …”.

Ein Anbieter von “Versicherungsprodukten” hat nun wegen einer solchen Werbeaktion ein Versäumnisurteil kassiert. Das LG Potsdam hielt es für irreführend,

Beratungsgespräche für Versicherungsprodukte in der Weise anzubahnen, dass Verbraucher mittels einer Karte, die in Aufmachung und Inhalt einer Paketbenachrichtigungskarte ähnelt, zu einem Anruf bei einer Hotline veranlasst werden.

(LG Potsdam, Urt. v. 07.01.2010 - 2 O 312/09)

Quelle: WRP 2010, 676

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EuGH: Hinsendekosten müssen beim Widerruf erstattet werden
Donnerstag, 15. April 2010

Lange war unter den deutschen Juristen umstritten, wer bei einem Fernabsatzgeschäft nach einem Widerruf die Hinsendekosten zahlen muss: der Unternehmer oder der Verbraucher?

Die Versandkosten für die Rücksendung sind in § 357 Abs. 2 BGB recht umständlich geregelt

Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Eine entsprechende Regelung für die Hinsendekosten, als für jene Versandkosten die durch die Lieferung der Ware an den Verbraucher entstehen, gibt es nicht.

Um so spannender wurde die Entscheidung des EuGH erwartet, dem der BGH die Frage hinsichtlich der Hinsendekosten vorgelegt hatte. Anlass war eine Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH.

Der EuGH hat nun Klarheit geschaffen: Die Hinsendekosten sind vom Unternehmer zu tragen!

So kann man die Entscheidung zumindest mit einfachen Worten zusammenfassen. Das Gericht formuliert es dann doch etwas komplizierter (Urt. v. 14.04.2010, Az. C-511/08)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Quelle: PM der VZ NRW

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